Die bloße Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Berufungswerber wegen ?persönlichkeitsbedingter Gegebenheiten" ? ohne dies näher zu konkretisieren ? zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, ist keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Lenkberechtigung. Allein aus dem Umstand ? im Hinblick auf das neurologische-psychiatrische Gutachten ? dass der Berufungswerber am 27. Juni 2002 eine hohe Alkoholisierung aufwies (im vorgelegten Verwaltungsakt scheinen keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen auf), kann nicht eine Alkoholabhängigkeit des Berufungswerbers angenommen werden. Dies umso mehr, als sich der Berufungswerber mit den Ursachen seines problematischen Trinkverhaltens auseinandergesetzt hat, sodass er durchaus ein Problembewusstsein hinsichtlich des Alkoholkonsums entwickelt hat. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)