Die Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Suchtmittelgesetz gilt als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 1 FSG, auf Grund derer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz ? somit aufgrund der berechtigten Annahme, dass sich der Berufungswerber wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird ? nicht mehr gegeben ist. Im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung ist von der großen Verwerflichkeit der über die lange Zeit getätigten strafbaren Angriffe auf die Gesundheit anderer in der Absicht, daraus wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, auszugehen. Die weiteren Wertungskriterien ?seither verstrichene Zeit" und des ?Verhaltens während dieser Zeit" fallen nicht entscheidend ins Gewicht, weil nach Ende des strafbaren Verhaltens im November 2002 das gerichtliche Strafverfahren sowie das Entziehungsverfahren anhängig waren. Dem Wohlverhalten seit dem Ende des strafbaren Verhaltens ist somit nur untergeordnete Bedeutung beizumessen.