Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn M. A., 6176 Völs, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ferdinand K., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.07.2003, Zahl 703-4-530-2003-FSE, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit erstinstanzlichen Bescheid wurde der Vorstellung des Berufungswerbers keine Folge gegeben. Mit dem in der Vorstellung bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung auf die Dauer von 6 Monaten entzogen. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass dem Obgenannten vorgeworfen worden sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein KFZ auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt und dabei einen schweren Sachschadenunfall verursacht zu haben. In der Vorstellung wurde vorgebracht, dass die Entzugsdauer unangemessen lang erscheine.
Dieser Vorstellung wurde keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen festgehalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es bei der Bemessung der Entziehungsdauer auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommen würde. Richtig sei, dass § 25 Abs 3 FSG bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,68 mg/l eine Mindestdauer von 3 Monaten normiere, die von der Erstbehörde angeführten erschwerenden Umstände würden jedoch nicht die Festsetzung der Entzugsdauer mit 6 Monaten rechtfertigen. Dies stelle eine Ermessensüberschreitung und einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Es würden auch keine bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs 3 FSG vorliegen, welche eine Verlängerung der Entzugsdauer über das Mindestmaß von 3 Monaten rechtfertigen würden. Auch der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 6 sei nicht gegeben, da niemand verletzt worden sei. Es sei bereits in der Vorstellung darauf hingewiesen worden, dass der Antragsteller gerichtlich unbescholten sei, er bislang keine Verkehrsübertretung und Übertretung nach dem FSG zu verantworten habe. Der Vorfall vom 25.04.2003 sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen. Der Antragsteller habe sein Fahrzeug auch nur deshalb gelenkt, weil eine versprochene Mitfahrgelegenheit ausgefallen sei.
Die angeordnete Entzugsdauer von 6 Monaten sei jedoch auch mit den vom Gesetz selbst getroffenen Wertungen im Widerspruch. Nach § 26 Abs 2 FSG sei zB bei einer Alkoholisierung von 1,6 %o und mehr die Mindestentzugsdauer mit 4 Monaten festgesetzt worden. Gegenständlich könne daher bei pflichtgemäßem Ermessen nicht die Entzugsdauer mit 6 Monaten festgesetzt werden, da das Gesetz selbst bei einer schweren Alkoholisierung eine geringere Mindestentzugsdauer festsetze. Auf die von der Behörde als erschwerend herangezogenen Umstände komme es jedoch laut oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal an. Angesichts des erstmaligen Verstoßes gegen § 7 FSG erscheine eine im Mindestausmaß von 3 Monaten als angemessen. Eine Anordnung von 6 Monaten stelle aus den dargelegten Gründen eine Ermessensüberschreitung dar und habe die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Entzugsdauer daher zu Unrecht mit 6 Monaten angeordnet.
Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und die Entzugsdauer herabzusetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten auszugsweise:
?Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.1. Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ?.
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
?
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.1. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
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3. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. Ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz ? SPG, BGBl Nr 566/1991 zu beurteilen ist;
?
5. Für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
?
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines:
§ 24.1. Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
?
Dauer der Entziehung
§ 25.1. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen
Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
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3. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.?
Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren hat der Berufungswerber nie bestritten, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet zu haben. Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Die Erstbehörde hatte die Alkoholisierung des Berufungswerbers als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG ihrer weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die keineswegs geringfügige Alkoholisierung des Berufungswerbers bei der Begehung der strafbaren Handlung nach § 99 Abs 1a StVO 1960 (0,68 mg/l rund 1 Stunde 20 Minuten nach dem in Rede stehenden Vorfall) ist die Erstbehörde zutreffend von der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 1 FSG ausgegangen. Gegen die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers für die Dauer von 6 Monaten, die die Erstbehörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt hat, bringt der Berufungswerber nichts Ausdrückliches vor. Angesichts des beträchtlichen Grades der Alkoholisierung des Berufungswerbers sowie des von ihm verschuldeten Verkehrsunfalls und der in der Folge ebenfalls begangenen Fahrerflucht, welcher im gegenständlichen Fall berücksichtigt werden muss, hegt die Berufungsbehörde gegen die Bemessung der Entziehungszeit im Beschwerdefall keine Bedenken. Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.