Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn J. L., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Wilfried P., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 07.02.2003, Zl VA-F-690/2002, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 FSG die von der Bundespolizeidirektion Innsbruck erteilte Lenkerberechtigung zu Zl 2860/89 für die Klassen A und B für einen Zeitraum von vier Monaten, gerechnet ab dem 31.12.2002, entzogen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme ein Einstellungs- und Verhaltenstraining angeordnet und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der Entzugsdauer aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung. In dieser Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf seine Beweisanträge bzw seine Stellungnahmen eingegangen wurde. Im Übrigen sei es bei der Anzeigenerstattung zu Widersprüchlichkeiten gekommen, indem einmal davon die Rede sei, dass beim Berufungswerber Atemalkoholgeruch bemerkbar gewesen sei, an anderer Stelle dies wiederum verneint würde. Des Weiteren habe der Beschuldigten den Beamten mitgeteilt, dass er an einer schweren Erkältung leiden würde und ihm eine Durchführung des Atemalkoholtestes nicht möglich sei. Aus diesem Grunde seien auch die vier Fehlversuche nicht geeignet, als Verweigerung gewertet zu werden. Es werde daher beantragt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Der gegenständlichen Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Gegen den Berufungswerber wurde von der Bundespolizeidirektion Innsbruck auch ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde Berufung erhoben.
Zur Zl 2003/23/068 führte der Unabhängige Verwaltungssenat ein Berufungsverfahren durch und wurde das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.03.2003 bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher am 31.12.2002 zwischen 01.08 Uhr und 01.14 Uhr in Innsbruck, Schützenstraße 54, im Wachzimmer Neu-Arzl trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass er beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen I-XXXXX am 23.12.2002 um 00.50 Uhr in Innsbruck, Schützenstraße 46 durch Alkohol beeinträchtigt war.
Dadurch beging der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
§ 7 Abs 2 FSG normiert, dass wenn es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
7. ein Kraftfahrzeug lenkt
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;
13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Nach § 24 Abs 5 FSG dürfen die Nachschulungen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
3.
den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
4.
die Meldepflichten an die Behörde,
5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
6.
die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
7. die Kosten der Nachschulung.
§ 26 Abs 1 FSG normiert, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder
3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
§ 26 Abs 2 FSG normiert, dass wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 StVO hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG 1997 auszugehen (Hinweis Erkenntnis vom 21.05.1996, Zl 96/11/0102).
Auch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG 1997 hat der Unabhängige Verwaltungssenat davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 StVO abgeleitet hat (VwGH vom 23.04.2002, Zl 2000/11/0091).
In Anwendung dieser Rechtsprechung geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Berufungswerber die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes 1997 zwingend Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist darauf hinzuweisen,
dass beim Berufungswerber die gesetzlich angeordnete Mindestentzugsdauer angeordnet wurde und daher für eine weitere Herabsetzung der Entzugszeit rechtlich kein Platz bleibt.