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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 413;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4Stammrechtssatz
Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E 14.5.1962, 1657/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160003.X02Im RIS seit
20.04.1989