RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 413;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0019 E 22. Jänner 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E 14.5.1962, 1657/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160003.X02

Im RIS seit

20.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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