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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §1 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein einheitlicher Schenkungsvorgang nicht zum Zweck der Schenkungssteuerbemessung aufgespalten werden (im vorliegenden Fall erfolgte die Schenkung eines Grundstückes mit einer Auflage und die Schenkung eines Geldbetrages). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Bewertung der einzelnen zugewendeten Sachen zum Zweck der Schenkungssteuerfestsetzung nach verschiedenen Regeln vorzunehmen ist. Es ist daher rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall nur den hingegebenen Bargeldbetrag, nicht jedoch die gesamte Schenkung mit ihrem "Nettowert" als Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer unterzogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986160035.X03Im RIS seit
14.01.1988