RS Vwgh 1988/1/14 86/16/0035

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §1 Abs1 Z2;
ErbStG §20 Abs1;
ErbStG §20 Abs8;
ErbStG §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein einheitlicher Schenkungsvorgang nicht zum Zweck der Schenkungssteuerbemessung aufgespalten werden (im vorliegenden Fall erfolgte die Schenkung eines Grundstückes mit einer Auflage und die Schenkung eines Geldbetrages). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Bewertung der einzelnen zugewendeten Sachen zum Zweck der Schenkungssteuerfestsetzung nach verschiedenen Regeln vorzunehmen ist. Es ist daher rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde im vorliegenden Fall nur den hingegebenen Bargeldbetrag, nicht jedoch die gesamte Schenkung mit ihrem "Nettowert" als Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer unterzogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160035.X03

Im RIS seit

14.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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