RS Vwgh 1990/7/12 89/16/0088

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Veröffentlicht am 12.07.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0089 Besprechung in: ÖStZ 1991, 562;

Rechtssatz

Für die Festsetzung einer Schenkungssteuer, und zwar auch schon für die Beantwortung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Mißverhältnis vorliegt oder nicht, sind auf Grund des § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG die Verhältnisse am Tage der Entstehung der Steuerschuld maßgebend (Hinweis E 16.3.1967, 1689/66; E 1.12.1987, 86/16/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160088.X02

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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