RS Vwgh 1991/5/24 90/16/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1991
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §19 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/15/0029 E 16. September 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Liegenschaftsschenkung ist grundsätzlich erst mit dem Besitzübergang ausgeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160197.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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