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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 222;Rechtssatz
Im Falle der Übertragung von Anteilen an einer GmbH ist die Ausführung der Zuwendung der Anteile iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Aufnahme des Notariatsaktes abgeschlossen ist, der als sachenrechtlicher Übertragungsakt für die Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden gem § 76 Abs 2 GmbHG erforderlich ist (Hinweis E 24.9.1980, 2735/79). Die Übertragung der Anteile erfolgt nach den Grundsätzen über die Abtretung von Forderungen (Hinweis OGH 7.11.1971, 4 Ob 588/71, SZ 44/125). Der Rechtsübergang der Anteile ist nicht von der Eintragung im Anteilsbuch abhängig. Dieser Eintragung kommt nur deklarative Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160064.X01Im RIS seit
14.01.2002