RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0225

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §19 Abs2;
ErbStG §20 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1992, 54; AnwBl 3/1991, S 173, 174;

Rechtssatz

War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verpflichtet, Grundstücke an einen Enteigner abzutreten, so sind ein im Vermögen des Erblassers befindlich gewesener Teil des Entschädigungsbetrages und die restliche Entschädigungsforderung als Vermögensanfall der Erbschaftssteuer zu unterziehen. Der Besitz und das (bücherliche) Eigentum an den Grundstücken sind nicht zu berücksichtigen, weil dieser die Verpflichtung zur Übereignung des Enteigneten gegenüberstand. Auf den Einheitswert der Liegenschaften kommt es daher nicht an (Hinweis E 1.12.1987, 86/16/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160225.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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