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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 281;Rechtssatz
Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers (Hinweis E 28.6.1989, 88/16/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160010.X01Im RIS seit
07.09.1989