RS Vwgh 1989/9/7 88/16/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1989
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 281;

Rechtssatz

Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers (Hinweis E 28.6.1989, 88/16/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160010.X01

Im RIS seit

07.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten