RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0216

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0165 E 3. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist daher grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0021, 0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160216.X05

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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