TE Vwgh Erkenntnis 1990/9/27 89/16/0214

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/06 Verkehrsteuern;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
33 Bewertungsrecht;
34 Monopole;

Norm

ABGB §1270;
ABGB §1272;
BAO §21 Abs1;
BewG 1955 §57 Abs1;
ErbStG §10;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1;
ErbStG §8 Abs1;
ErbStG §8 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §2 Z1;
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z10;
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z6 Pkt3;
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z9;
GebG 1957 §33 TP17 Abs1;
GSpG 1962 §20a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/16/0215 Besprechung in:FJ 1995/9, Gebühren- und Verkehrssteuern-Rundschau 21-24; ÖStZ 1992, 158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerden der Österreichischen Lotto Toto Gesellschaft m.b.H. in Wien, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 3. Oktober 1989,

1.

Zl. GA 11 - 663/89, (hg. Zl. 89/16/0214), und

2.

Zl. GA 11 - 1199/1/89 (hg. Zl. 89/16/0215), je betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

In den der BESCHWERDE 1. zugrundeliegenden Fällen zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. - die einzige Konzessionärin gemäß § 20b Abs. 1 und 2 des GlücksspielG, BGBl. Nr. 169/1962, in der hier maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1986, BGBl. Nr. 292, - mit dem Ersuchen um Zustellung der Steuerbescheide und der Bemerkung, über die Übernahme der Schenkungssteuer bestünden keinerlei vertragliche Vereinbarungen, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: FA) ohne irgendeinen Hinweis auf die jeweils Beschenkten an, daß sie die in der Beilage angeführten Schenkungen in Form von Sach- bzw. Geldpreisen getätigt habe, und zwar mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 (Schenkungen in der Zeit vom 5. September 1986 bis 17. Oktober 1987, das in diesem Schreiben u.a. angeführte Datum 24. Juli 1986 muß schon im Hinblick auf Art. VI § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1986, BGBl. Nr. 292, richtig wohl 24. Juli 1987 heißen), vom 18. Jänner 1988 (Schenkungen in der Zeit vom 27. Oktober bis 9. Dezember 1987), vom 31. März 1988 (Schenkungen am 31. Dezember 1987) und vom 9. Mai 1988 (Schenkungen in der Zeit vom 3. bis 20. März 1988).

Im Zusammenhang mit der BESCHWERDE 2. wurde dem FA die beglaubigte Abschrift des von einem öffentlichen Notar über die am 17. August 1988 auf Ersuchen der Beschwerdeführerin stattgefundene Verlosung aufgenommenen Protokolls angezeigt. Nach dessen Inhalt verloste die Beschwerdeführerin aus sämtlichen Gewinnen der 32. Totorunde, also aus allen Totoscheinen dieser Runde mit richtigem Zwölfer, Elfer und Zehner einen Pkw. Gewinner war A.B. in Wien ... Anschließend wurde aus sämtlichen Totoscheinen der 29. bis 32. Runde ein weiterer gleichartiger Pkw verlost. Gewinner war W.M. in B ...

Auf Grund des angeführten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1987 wurde sie vom FA mit Formularanfrage vom 5. Jänner 1988 unter Hinweis auf § 10 ErbStG um Beantwortung ersucht, wer die Schenkungssteuer bezahle und wem der Bescheid zugestellt werden solle. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin folgendes:

Sämtliche Sach- und Geldpreise seien in voller Höhe ausgeschüttet worden. Allfällige Steuerleistungen seien nicht einbehalten worden, da die Beschwerdeführerin analog der Ausschüttungen der von ihr veranstalteten Glücksspiele Lotto und Toto habe vorgehen müssen. Es handle sich bei dem veranstalteten Preisausschreiben um Auslobungen im Sinne der §§ 860ff ABGB, die ex definitione die nicht an bestimmte Personen gerichtete, öffentlich bekannt gemachte Zusage einer Belohnung für eine bestimmte Leistung oder die Herstellung eines bestimmten Erfolges beinhalteten. Die Auslobung sei nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes - auch nach Ansicht des Bundesministers für Finanzen - ein entgeltliches Rechtsgeschäft, weshalb ein schenkungssteuerpflichtiger rechtsgeschäftlicher Vorgang nicht erblickt werden könne.

Auf Grund der erwähnten Protokollabschrift wurde die Beschwerdeführerin vom FA mit Formularanfrage vom 5. November 1988 hinsichtlich der Verlosungen beider Pkws u.a. um Beantwortung ersucht, wer die Schenkungssteuer bezahle und wem der Bescheid zugestellt werden solle.

Darauf antwortete die Beschwerdeführerin, es bestünden keine gesonderten Vereinbarungen über die Tragung der Schenkungssteuer und der Bescheid möge an sie zugestellt werden.

Das FA setzte auf Grund der zitierten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1987, 18. Jänner und 31. März 1988 mit drei gesondert ausgefertigten Bescheiden je vom 30. November 1988, auf Grund des angeführten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 1988 mit Bescheid vom 2. Dezember 1988 (BAP 88/121 784) und auf Grund der erwähnten Protokollabschrift mit Bescheid vom 15. Dezember 1988 jeweils gegenüber der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin unter Hinweis auf § 6 BAO mit Bedachtnahme auf § 10 zweiter Satz ErbStG Schenkungssteuer fest. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer hinsichtlich der beiden zitierten Pkws bezog sich das FA auch auf § 8 Abs. 2 ErbStG.

Gegen diese fünf erstinstanzlichen Bescheide brachte die Beschwerdeführerin jeweils rechtzeitig Berufung ein. In ihren im wesentlichen gleichlautenden Berufungen gegen die Bescheide vom 30. November 1988 und gegen den vom 2. Dezember 1988 (BAP 88/121 784) beantragte sie die Festsetzung der Schenkungssteuer jeweils ohne Anwendung des § 10 zweiter Satz ErbStG und führte dazu u.a. aus, aus den Toto-Scheinen (bzw. Lotto-Scheinen) der jeweils vorangegangenen (bzw. 47. bis 50. Runde 1987) Runden seien Sach- und Geldpreise zur Auslosung gekommen. Nach den Spielbedingungen der Beschwerdeführerin sei aus den nicht abgeholten Gewinnen ein Fonds zu bilden. Dessen Mittel seien für die Spielteilnehmer zu verwenden, und zwar durch zusätzliche Ausspielungen und Sonderrunden. Dies bedeute aber, daß auch eine erhöht (unter Bedachtnahme auf § 10 zweiter Satz ErbStG) festgesetzte Schenkungssteuer aus diesem Fonds getragen werde. Das bedeute aber in letzter Konsequenz, daß diese Schenkungssteuer nicht von der Beschwerdeführerin, sondern indirekt von den Spielteilnehmern und damit von den gewinnenden Geschenknehmern getragen werde, zumal sich die Beschwerdeführerin lediglich als Verwalter dieses Fonds nicht abgeholter Gewinne betrachte. Unter diesem Aspekt müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, daß derjenige Geschenknehmer, der im Zuge einer Sonderausspielung gewinne - da er ja auf Grund seiner vorangehenden Teilnahme in einer von der Beschwerdeführerin veranstalteten Spielrunde als außerordentlicher Gewinner ermittelt werde - als Teil aller beteiligten Spieler bereits seinen Beitrag zu diesem Fonds und damit zur Tragung der Schenkungssteuer geleistet habe.

In ihrer Berufung gegen den angeführten Bescheid des FA vom 15. Dezember 1988 beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides, weil die betreffende Verlosung beider Pkws dem FA nicht nur von dem erwähnten Notar sondern auch von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 (als Tippfehler richtiggestellt auf 12. September 1988 in dem Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 16. August 1989 auf Grund des Vorhaltes der - in der Folge als belangte Behörde bezeichneten - Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Juli 1989) angezeigt und der (beide Pkws) betreffende Schenkungssteuerbetrag bereits mit Bescheid des FA vom 30. November 1988 (in gleicher Weise wie oben richtiggestellt auf 2. Dezember 1988, BAP 88/121 830) festgesetzt worden sei.

An dieser Stelle ist des besseren Verständnisses wegen zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin dem FA mit Schreiben vom 12. September 1988 u.a. die Verlosung von insgesamt fünf gleichartigen Pkws mit jeweils gleichem Wert angezeigt hatte, und zwar seien zwei davon am 14. August 1988 (in gleicher Weise wie oben richtiggestellt auf 17. August 1988) verlost worden. Mit dem diese Anzeige betreffenden Bescheid des FA vom 2. Dezember 1988 (BAP 88/121 830) war jedoch u.a. nur für vier dieser Pkws Schenkungssteuer festgesetzt worden. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde gemäß § 299 Abs. 1 lit. b BAO mit Bescheid vom 6. Oktober 1989 wegen - auch von der Beschwerdeführerin in ihrer gegen den zuletzt genannten erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung behaupteten - Doppelbesteuerung einer Reise aufgehoben. Mit (Ersatz)Bescheid des FA vom 20. November 1989 wurde u.a. neuerlich nur für vier dieser Pkws Schenkungssteuer festgesetzt.

Mit der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten BERUFUNGSENTSCHEIDUNG 1. wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die drei Bescheide des FA vom 30. November 1988 und gegen den Bescheid des FA vom 2. Dezember 1988 (BAP 88/121 784) als unbegründet ab und änderte den auf Grund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 1987 erlassenen Bescheid des FA vom 30. November 1988 wegen eines diesem unterlaufenen Additionsfehlers hinsichtlich der Höhe des Schenkungssteuerbetrages ab.

Mit der im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten BERUFUNGSENTSCHEIDUNG 2. gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des FA vom 15. Dezember 1988 teilweise Folge und änderte ihn wegen des doppelt erfaßt gewesenen Gewinnes eines der beiden am 17. August 1988 verlosten Pkws hinsichtlich der Höhe der Schenkungssteuer zum Vorteil der Beschwerdeführerin - unter Anwendung der §§ 8 Abs. 2 und 10 zweiter Satz ErbStG - im wesentlichen auf die Hälfte ab und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab.

In den Begründungen beider Berufungsentscheidungen führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1 BAO, 891 ABGB, 10 und 13 Abs. 1 ErbStG sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1983, Zlen. 82/15/0031, 0032, u.a. aus, Sach- und Geldpreise seien von der Beschwerdeführerin stets in voller Höhe ausgeschüttet worden. Weiters stehe fest, die Beschwerdeführerin habe das FA zur Zustellung der Schenkungssteuerbescheide an sie aufgefordert und sie habe die Schenkungssteuer allein zur Gänze entrichtet. Durch diese tatsächliche Schenkungssteuerentrichtung habe sie die Geschenknehmer von der Inanspruchnahme zur Tragung der Schenkungssteuer zur Gänze befreit. Daran vermöge auch die Argumentation nichts zu ändern, die Steuer werde aus einem Fonds, der aus nicht abgeholten Gewinnen gespeist werde, beglichen, zumal der Gewinner seinen Gewinn in voller Höhe erhalte. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, werde ja die Schenkungssteuer aus dem Fonds getragen. Nicht abgeholte Gewinne fielen an die Beschwerdeführerin zurück. Nach ihren Spielbedingungen sei daraus ein Fonds zu bilden, dessen Gelder für die Spielteilnehmer zu verwenden seien. Die Beschwerdeführerin verwende diese Gelder u.a. so, daß sie daraus Steuerbeträge entrichte. Die Gewinner hätten keinen Anspruch auf andere, nicht abgeholte Gewinne, sondern lediglich auf deren widmungsgemäße Verwendung.

Gegen die Berufungsentscheidung 1. richtet sich die vorliegende Beschwerde 1. mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes) aufzuheben und die Schenkungssteuer jeweils ohne Anwendung des § 10 zweiter Satz ErbStG festzusetzen. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "insofern belastet, als durch diese Entscheidung eine unrichtige Anwendung des ErbStG getroffen wurde."

Gegen die Berufungsentscheidung 2. richtet sich die vorliegende Beschwerde 2. mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes) ersatzlos zu beheben. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides "insofern belastet, als diese Entscheidung auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolgt."

Der Bundesminister für Finanzen legte in beiden Fällen die Verwaltungsakten mit der betreffenden, von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift vor. In beiden Gegenschriften wird die Abweisung der betreffenden Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst die Verbindung beider Beschwerden wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und danach erwogen:

Obwohl sich die Beschwerdeführerin über die Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG und die Aufhebungsgründe des § 42 Abs. 2 VwGG sowie darüber, daß der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde den angefochtenen Bescheid nur aufheben und nicht auch abändern kann, nicht klar gewesen sein dürfte, ist es dem Verwaltungsgerichtshof, der einen überspitzten Formalismus ablehnt, nicht verwehrt, die vorliegenden Beschwerden meritorisch zu behandeln, weil die oben jeweils angeführten Formulierungen der Beschwerden den in diesen beiden Gesetzesstellen geforderten Voraussetzungen - auch unter Bedachtnahme auf die übrigen Beschwerdeausführungen - noch entsprechen.

Abgesehen davon, daß im Beschwerdefall 2. zusätzlich "Doppelbesteuerung" behauptet wird, enthalten beide Beschwerden im wesentlichen gleichlautende Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG, die sich zum Teil auf ein der Beschwerdeführerin von einem Universitätsprofessor erstattetes - von ihr ihren Beschwerden jeweils als Beilage angeschlossenes - Gutachten stützen.

Bevor auf diese Beschwerdegründe im einzelnen eingegangen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - noch im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - zu folgenden Überlegungen veranlaßt:

Gemäß § 20a Abs. 1 des - nach Abschnitt IV Art. I Abs. 3 Glücksspielgesetz vom 28. November 1989, BGBl. Nr. 620, mit 1. Jänner 1990 außer Kraft getretenen - für die vorliegenden Beschwerdefälle noch maßgebenden GlücksspielG, BGBl. Nr. 169/1962, in der eingangs zitierten Fassung (in der Folge: GlspG), ist das Lotto eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.

Auf Grund des § 20a Abs. 2 GlspG ist DER Sporttoto eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten) annimmt und durchführt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch. Das Ergebnis von Wettkämpfen, die entfallen, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt stattfinden oder ihren Wettkampfcharakter geändert haben, ist durch eine öffentliche Ziehung zu ersetzen (Ersatzziehung).

Gemäß § 20a Abs. 3 GlspG ist das Zusatzspiel eine Ausspielung, die nur in Verbindung mit Lotto- oder Sporttotowetten durchgeführt werden kann. Durch öffentliche Ziehung wird eine Gewinnzahl ermittelt; es gewinnen die Spieler, deren Wettscheinnummern mit der Gewinnzahl ganz oder teilweise übereinstimmen. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.

Nach § 20d Abs. 1 GlspG hat der Konzessionär für das Lotto, den Sporttoto und das Zusatzspiel Spielbedingungen aufzustellen; diese bedürfen der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die bewilligten Spielbedingungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und in den Geschäftslokalen des Konzessionärs und bei seinen Vertriebsstellen (Annahmestellen) zur Einsicht aufzulegen.

Auf Grund des § 20d Abs. 3 GlspG sind die Ziehungen des Lottos, des Zusatzspieles und die Ersatzziehungen des Sporttotos unter Aufsicht der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung durchzuführen.

Gemäß § 20e Abs. 1 GlspG hat der Konzessionär für die Überlassung des Rechts zur Durchführung des Lottos, des Sporttotos und des Zusatzspieles eine Konzessionsabgabe zu entrichten.

Nach § 20e Abs. 6 GlspG trägt der Konzessionär die Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6. III., Z. 9. und 10. des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, für die ihm von den Spielern geleisteten Wetteinsätze.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des GlspG (931 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP, insbesondere S. 10 links letzter Abs. bis rechts Abs. 2) wird u.a. folgendes ausgeführt:

"Die Veröffentlichungspflicht der Spielbedingungen durch den Konzessionsinhaber in § 20d Abs. 1 soll im Hinblick auf ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt werden. Die Bewilligungspflicht für diese Spielbedingungen wurde normiert, um sowohl öffentliche Interessen als auch die Interessen des Monpolinhabers Bund in konkurrenzmäßiger Hinsicht schützen zu können. Die in Abs. 3 verfügte Ziehungsaufsicht durch die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung ist aus Gründen des Vertrauens des Spielpublikums erforderlich; die genannte Dienststelle verfügt aus ihrer Aufgabenstellung heraus über eine reiche Erfahrung mit Ziehungen auf dem Glücksspielsektor.

... Die Tragung der Gebühr laut Abs. 6 der Bestimmung stellt sicher, daß die Gewinne von Lotto, Sporttoto und Zusatzspiel abzugsfrei ausgezahlt werden, was infolge der Konkurrenzsituation zum deutschen Lotto und Toto erforderlich ist."

Gemäß Punkt 2. Abs. 1 erster Satz der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 198 vom 26. August 1986 verlautbarten Spielbedingungen LOTTO "6 AUS 45" und TOTO - die nach Art. VI § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1986, BGBl. Nr. 292, (entgegen Punkt 13. Abs. 2 der angeführten Bedingungen, wonach sie mit 27. August 1986 in Kraft getreten seien) mit Wirkung vom 1. September 1986 zu bewilligen waren - ist Gegenstand des Lottos "6 aus 45" die Voraussage von sechs Zahlen, die in einer Lotto-Runde (Runde) aus der Zahlenreihe 1 - 45 ausgelost werden.

Laut Punkt 3. Abs. 1 dieser Spielbedingungen ist Gegenstand des Totos die Voraussage der Ergebnisse einer Toto-Runde (Runde), die 12 Wettkämpfe als Spielpaarungen Nr. 1 - 12 umfaßt.

Gemäß Punkt 11. letzter Abs. dieser Spielbedingungen können Gewinne, die in der Annahmestelle nicht abgeholt wurden bzw. die dem Berechtigten nicht zugestellt werden konnten, innerhalb von sechs Monaten ab Gewinnermittlung mittels ausgefüllten Gewinnanforderungsscheines und beigelegter Gewinnkopie bei der Gesellschaft schriftlich angefordert werden (Auszahlungsreklamation mittels Gewinnanforderungsscheines). Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Gewinnanspruch.

Nach Punkt 13. letzter Abs. dieser Spielbedingungen erlöschen alle Ansprüche der Teilnehmer am Lotto "6 aus 45" und Toto gegen die Gesellschaft sowie gegen Annahmestellen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Gewinnermittlung der jeweiligen Runde gerichtlich geltend gemacht werden.

Der oben angeführte Fonds wird in diesen Spielbedingungen in keiner Weise erwähnt.

Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 52 vom 3. März 1988 wurden sowohl die Spielbedingungen LOTTO "6 AUS 45" als auch die Spielbedingungen TOTO UND TORWETTE verlautbart, die jeweils nach ihrem Punkt 12. Abs. 2 mit 4. März 1988 in Kraft traten.

Gemäß Punkt 2. Abs. 2 der zuletzt genannten Spielbedingungen ist Gegenstand der Torwette die resultatmäßige Voraussage der Ergebnisse der ersten 4 als Spielpaarungen Nr. 1-4 angeführten Wettkämpfe einer Toto-Runde (Runde), wobei der Spielteilnehmer die Möglichkeit hat, ein Ergebnis von 0 - 4 Toren ziffernmäßig bestimmt oder mehr als vier Tore pro Mannschaft vorauszusagen.

Punkt 12. Abs. 4 bis 6 dieser beiden zuletzt genannten Spielbedingungen bestimmt:

"Alle Ansprüche der Teilnehmer am Lotto "6 aus 45" - bzw. am Toto und der Torwette - gegen die Gesellschaft sowie gegen die Annahmestellen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Gewinnermittlung der jeweiligen Runde gerichtlich geltend gemacht werden.

Unzustellbare Gewinne werden nach Ablauf der genannten Frist von 6 Monaten nach Abschluß der Gewinnermittlung einem Fonds zugeführt. Hierunter fallen auch Gewinne unter öS 5.000,--, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist nicht behoben oder reklamiert werden - bzw. wurden -.

Die Mittel dieses Fonds werden von der Gesellschaft zur Gänze für die Spielteilnehmer verwendet, wobei der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistung der Spielteilnehmer sowie der Höhe der Zuteilung der Zuwendungen im Einzelfall festzustellen ist; die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft."

Später verlautbarte Spielbedingungen sind für die vorliegenden Beschwerdefälle nicht maßgebend.

Der belangten Behörde unterlief bei der Erlassung der angefochtenen Berufungsentscheidungen keine Rechtswidrigkeit, wenn sie die Frage, ob der Bund (oder eine andere Gebietskörperschaft) allenfalls (Einmann)Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist oder nicht, (zumindest erkennbar) unerörtert ließ. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin in dieser Richtung nie etwas vorbrachte und sich auch sonst in den vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hinweise darauf finden, und ganz abgesehen u.a. von den oben zitierten Bestimmungen des § 20e Abs. 1 und 6 GlspG kommt nämlich die persönliche Gebührenbefreiung des § 2 Z. 1 (oder 2) GebG (in der hier maßgebenden Fassung VOR der Gebührengesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 407, - in der Folge: GebG) Unternehmungen, die, wenn sie auch zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen, aber unter Zwischenschaltung einer eigenen vom Bund verschiedenen Rechtsperson (Aktiengesellschaft, Gesellschaft m.b.H.) betrieben werden, nicht zu (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom 5. Oktober 1987, Zl. 86/15/0102, ÖStZB 7/1988, S. 188). Überdies handelt es sich bei der Beschwerdeführerin - anders als z.B. beim (durch gesetzliche Umwandlung der "Österreichischen Rundfunk Gesellschaft m.b.H."

als Einrichtung des Bundes geschaffenen) ORF (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1976, Zl. 2105/76, Slg. Nr. 5023/F, und vom 11. November 1982, Zl. 3629/80, ÖStZB 15/1983, S. 276) - nicht um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinn des § 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG (§ 2 Z. 3 GebG gilt schon nach seinem Wortlaut nicht für Rechtsgeschäfte).

Gemäß § 15 Abs. 3 GebG sind u.a. Rechtsgeschäfte, die unter das ErbStG fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen. Wenngleich die Frage, ob ein Rechtsgeschäft unter das ErbStG fällt oder nicht, nach dessen Vorschriften und nicht nach denen des GebG zu lösen ist (siehe z.B. das Erkenntnis vom 28. Juni 1984, Zl. 83/15/0089, Slg. Nr. 5914/F) und ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 GebG nur einen die Rechtsgeschäftsgebühr betreffenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten könnte, nicht aber die vorliegenden Berufungsentscheidungen (siehe z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1976, B 266/74, Slg. Nr. 7880), will diese Gesetzesstelle doch eine Doppelbesteuerung IDENTER Rechtsvorgänge vermeiden (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 18. November 1971, Zl. 1209/70, ÖStZB 11/1972, S. 143, vom 11. September 1989, Zl. 88/15/0155, und vom 29. Jänner 1990, Zl. 87/15/0082).

Diese Überlegungen bestärken den Verwaltungsgerichtshof in seiner Auffassung, daß der Gesetzgeber IDENTE Rechtsvorgänge bzw. Rechtsgeschäfte, die er ausdrücklich als gebührenpflichtige Glücksverträge in § 33 TP 17 Abs. 1 GebG anführt, nicht ohne weiteres gleichzeitig auch als Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 ErbStG der Schenkungssteuerpflicht unterstellen will. Daraus ergibt sich für die vorliegenden Beschwerdefälle die Notwendigkeit der Prüfung, ob die hier in Rede stehenden "Schenkungen" bzw. "Verlosungen" noch auf Grund von Glücksverträgen, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird, im Sinn nachstehend angeführter - nicht von vornherein hier unanwendbarer - Ziffern des § 33 TP 17 Abs. 1 GebG erfolgten oder nicht:

1. Wetten (mit Ausschluß der unter Z. 6 aufgezählten Wetten) vom Wettpreis ...

6. Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen,

II. wenn die Wette auf den Ausgang einer oder mehrerer sportlicher Veranstaltungen, außer den in den Punkten I. und III. genannten Fällen, abgeschlossen wird, a) vom Wetteinsatz ...

III. wenn die Wette im Rahmen des Sporttotos nach § 20a GlspG abgeschlossen wird, vom Wetteinsatz ...

7. Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, a) ... vom Gesamtwert aller nach dem Spielplan bedungenen Einsätze ...

8.

Zahlenlotto von den Gewinsten ...

9.

Lotto nach § 20a GlspG vom Wetteinsatz ...

10.

Zusatzspiel nach § 20a GlspG vom Wetteinsatz ...

Gemäß § 1272 erster Satz ABGB ist jedes Spiel eine Art von Wette. Nach § 1270 erster Satz ABGB entsteht eine Wette, wenn über ein beiden Teilen noch unbekanntes Ereignis ein bestimmter Preis zwischen ihnen für denjenigen, dessen Behauptung der Erfolg entspricht, verabredet wird. Spiel und Wette sind schwer auseinanderzuhalten. Das Bemühen um eine klare Abgrenzung von Spiel und Wette ist aber insoweit überflüssig, als beide Verträge demselben Regime unterstellt sind (siehe z.B. das Erkenntnis vom 3. November 1986, Zl. 85/15/0270, Slg. Nr. 6166/F).

Geht man in den vorliegenden Beschwerdefällen zumindest von den hier in Betracht kommenden Ziffern 6. III., 9. und 10. des § 33 TP 17 Abs. 1 GebG aus, so ist bereits auf Grund des nach diesen Gesetzesstellen jeweils maßgebenden Wetteinsatzes - durchaus im Sinn des zu der im Jahre 1949 maßgebend gewesenen Rechtslage ergangenen Erkenntnisses vom 22. Oktober 1952, Zl. 1631/50, Slg. Nr. 647/F, - davon auszugehen, daß sie nur entgeltliche Glücksverträge erfassen wollen.

Nach Punkt 5. der oben angeführten, am 26. August 1986 verlautbarten Spielbedingungen ist zur Teilnahme an der Runde berechtigt, wer den Spielbedingungen entsprechend einen Wettschein ausfüllt, den Preis von S 6,-- pro Tip entrichtet und den Wettschein durch die Annahmestelle registrieren läßt (dies geschieht durch Anbringen einer Registriernummer). Der Spielvertrag zwischen dem Teilnehmer und der Beschwerdeführerin gilt als abgeschlossen, wenn das registrierte Original des Wettscheines nach Einlangen bei der Beschwerdeführerin mikroverfilmt, durch Verschluß gesichert und auswertbar ist. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Spielvertrag nicht zustande. Jeweils in Punkt 4. der vorstehend erwähnten beiden, jeweils am 3. März 1988 verlautbarten Spielbedingungen werden hinsichtlich Teilnahmeberechtigung und Spielvertrag gleichartige wie die soeben erwähnten Voraussetzungen gefordert. Lediglich der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß in diesen am 3. März 1988 verlautbarten Spielbedingungen jeweils nach dem Wort "Tip" eingefügt ist "(außer in den Fällen, in denen Spielteilnehmern von der Beschwerdeführerin Gratistips zur Verfügung gestellt werden)". Diese Gratistips spielen aber in den vorliegenden Beschwerdefällen offensichtlich keine Rolle, was sich auch jeweils aus Punkt 6. Abs. 1 letzter Satz der beiden zuletzt angeführten Spielbedingungen ergibt, wonach die Beschwerdeführerin die Gewinnsumme mit 50 % des Wetteinsatzes dotiere, wenn sie Spielteilnehmern aus besonderem Anlaß Gratistips zur Verfügung stelle.

Selbst unter Bedachtnahme auf die Wortfolge "im Rahmen des Sporttotos" in dem oben angeführten § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6. III. GebG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß die hier in Rede stehenden Glücksverträge grundsätzlich nur für eine einzelne Wette abgeschlossen werden, die mit (zustellbarem oder unzustellbarem) Gewinn oder "Verlust" des jeweiligen Wetteinsatzes beendet bzw. erfüllt ist.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist an dieser Stelle zu bemerken, daß der oben erwähnte Tatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7. GebG in den vorliegenden Beschwerdefällen u.a. schon deshalb nicht verwirklicht wurde, weil sich die hier in Rede stehenden "Ausspielungen und sonstige Veranstaltungen" nicht an die Öffentlichkeit wenden, sondern lediglich im nachhinein an die Spielteilnehmer einer bestimmten Runde oder mehrerer bestimmter Runden bzw. überhaupt nur an einen Teil dieser Spielteilnehmer.

Daraus ergibt sich aber weiters, und zwar entgegen der von der Beschwerdeführerin auch in ihren Beschwerden vertretenen Auffassung, daß der nach ihrem Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Spielteilnehmer (z.B. alle einer bestimmten Runde oder nur die Gewinner einer bestimmten Runde) und der Höhe der Zuwendungen im Einzelfall auszuspielende (in den am 26. August 1986 verlautbarten Spielbedingungen noch gar nicht erwähnte) Fonds aus unzustellbaren bzw. unbehobenen Gewinnen nur aus Waren und Geld bestand, die - wenn auch widmungsgemäß zu verwendende - Bestandteile des Vermögens der Beschwerdeführerin waren, über die sie in der Folge durch Schenkung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG oder zumindest durch andere freigebige Zuwendung unter Lebenden nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG verfügte. Spätestens mit dem für das Entstehen der Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden maßgebenden Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung im Sinn des § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG kam entweder der jeweilige Schenkungsvertrag zumindest stillschweigend im Sinn des § 863 ABGB zustande oder wurde jedenfalls der Bedachte durch die freigebige Zuwendung auf Kosten der Beschwerdeführerin bereichert.

Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß es sich bei § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG um einen an einen wirtschaftlichen Vorgang anknüpfenden, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 Abs. 1 BAO) zugänglichen Tatbestand handelt (siehe die Erkenntnisse vom 14. April 1986, Zl. 84/15/0140, Slg. Nr. 6104/F, und vom 30. Juni 1988, Zl. 87/16/0026). Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn

a)

die Zuwendung unter Lebenden erfolgt,

b)

der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewußt ist (andernfalls aber würde eine gleichfalls steuerpflichtige Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinn vorliegen) und

              c)              der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (siehe z.B. das oben angeführte Erkenntnis vom 14. April 1986 mit weiterem Hinweis).

Im übrigen führen u.a. auch Preisausschreiben und Quizsendungen zu freigebigen Zuwendungen, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt (siehe z.B. die Erkenntnisse vom 31. Oktober 1956, Zlen. 3218, 3293/54, 1684/55, Slg. Nr. 1517/F, vom 25. März 1963, Zl. 182/62, Slg. Nr. 2835/F, und vom 25. September 1980, Zl. 1758/78, ÖStZB 23/1981, S. 269, aber auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1961, B 101/61, Slg. Nr. 4031, und vom 10. Juni 1978, B 51/77, Slg. Nr. 8302).

Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß die belangte Behörde bei der Erlassung der angefochtenen Berufungsentscheidungen jedenfalls im Ergebnis zutreffend zur Annahme der Schenkungssteuerpflicht der eingangs erwähnten, von der Beschwerdeführerin jeweils angezeigten Rechtsvorgänge gelangte.

Der in den Beschwerden durch (teilweise) Übernahme der in dem erwähnten Gutachten angestellten Überlegungen näher ausgeführte Beschwerdegrund betrifft die nach Auffassung der Beschwerdeführerin unzutreffende Anwendung des § 10 zweiter Satz ErbStG durch die belangte Behörde.

Gemäß § 10 erster Satz ErbStG ist die Steuer für den Fall, daß der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt hat, so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre. Nach § 10 zweiter Satz ErbStG gilt dies nicht für Schenkungen, bei denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt.

Nun hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht nur in seinen jeweils Erbschaftssteuerfälle betreffenden Erkenntnissen vom 10. Dezember 1970, Zl. 660/69, Slg. Nr. 4160/F, und vom 22. März 1977, Zlen. 1523, 1525, 1527/74, Slg. Nr. 5105/F, durch eingehende Erörterung beider Sätze des § 10 ErbStG, sondern auch z.B. in dem - von der belangten Behörde zutreffend zitierten - oben angeführten, zwei Schenkungssteuerfälle betreffenden Erkenntnis vom 17. Februar 1983, Zlen. 82/15/0031, 0032, nur teilweise veröffentlicht in der ÖStZB 7/1984, S. 99, mit der Bestimmung des § 10 zweiter Satz ErbStG auseinandergesetzt.

In dem zuletzt zitierten Erkenntnis hat er durch die ausdrückliche Bemerkung, daß die damals (und nunmehr) belangte Behörde den Sinn des zweiten Satzes des § 10 ErbStG in den (damals angefochten gewesenen) Berufungsentscheidungen bereits zutreffend aufgezeigt habe, in Übereinstimmung mit der oben angeführten früheren Rechtsprechung, im Ergebnis im wesentlichen neuerlich folgendes dargetan:

Der zweite Satz des § 10 ErbStG legt dem Sinn nach fest, daß in Schenkungssteuerfällen, in denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt, die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als eine weitere Schenkung an den Bedachten, und zwar in der Höhe der Schenkungssteuer, anzusehen ist, durch die die Bereicherung des Beschenkten erhöht wird. Wenn daher der Geschenkgeber dem Beschenkten gegenüber die Entrichtung der Schenkungssteuer übernimmt, wird die hiedurch eintretende Erhöhung der Bereicherung des Beschenkten berücksichtigt, die Bereicherung besteht also aus der Schenkung zuzüglich der Steuersumme, wobei für die gesamte Zuwendung die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht.

Es kann die Beantwortung der in den vorliegenden Beschwerden (und von dem erwähnten Gutachten) in den Vordergrund gestellten - in der Literatur nicht einhellig gelösten - Frage, ob für die Übernahme der Steuer im Sinn des § 10 zweiter Satz ErbStG eine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist oder die Entrichtung der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber genügt, jedenfalls diesmal dahingestellt bleiben, weil die von der Beschwerdeführerin eingehaltene Vorgangsweise (Ausschüttung der Sach- und Geldpreise in voller Höhe, Anzeige der Schenkungen durch die Beschwerdeführerin ohne irgendeine Erwähnung der jeweils Beschenkten - im Beschwerdefall 2. war ja die Anzeige durch den öffentlichen Notar eine, zu den erwähnten Irrtümern führende pflichtgemäße Zweigeleisigkeit -, das Ersuchen, die Schenkungssteuerfestsetzungsbescheide an die Beschwerdeführerin zuzustellen und, ganz abgesehen von der Frage, ob auch hier die Konkurrenzsituation die abzugsfreie Auszahlung der Gewinne erforderlich machte oder nicht, vor allem die von der belangten Behörde auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst getroffene - und auch unbekämpft gebliebene - unbedenkliche Feststellung, daß die Schenkungssteuer aus dem erwähnten - wie bereits oben dargetan Eigentum der Beschwerdeführerin repräsentierenden - Fonds GETRAGEN werde) im Sinn des § 863 ABGB mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig läßt, daran zu zweifeln, daß in den hier in Rede stehenden Fällen zumindest eine stillschweigende Übernahme der Zahlung der Schenkungssteuer durch die Beschwerdeführerin von ihr und schließlich auch von den Beschenkten gewollt war.

Auf Grund vorstehender Ausführungen bedarf es keiner Wiedergabe und Erörterung des Vorbringens in den Beschwerden im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 und 2 ErbStG (u.a. Gesamtschuldverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem) und den §§ 891 ff ABGB (Korrealität). In der fehlenden Begründung der Ermessensübung bei Festsetzung der Schenkungssteuer nur gegenüber der Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die oben dargestellte besondere Lagerung der vorliegenden Beschwerdefälle jedenfalls keine zur Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidungen führende Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Weiters behauptet die Beschwerdeführerin in bezug auf die Berufungsentscheidung 2. eine "Doppelbesteuerung", gemeint wohl eine zweimalige Besteuerung der Schenkung dieses (mit einem gleichartigen und gleichwertigen) am 17. August 1988 verlosten Pkws. Bereits aus dem eingangs dargestellten Verwaltungsgeschehen, insbesondere auch aus dem oben angeführten berichtigenden Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 16. August 1989 zu dem Vorhalt der belangten Behörde vom 13. Juli 1989 ergibt sich jedoch, daß für die beiden jeweils am 17. August 1988 verlosten gleichartigen und gleichwertigen Pkws jeweils nur einmal Schenkungssteuer festgesetzt wurde. Allerdings wäre es grundsätzlich Aufgabe der belangten Behörde gewesen, jedenfalls in der Begründung der Berufungsentscheidung 2. zumindest anzuführen, wer der Beschenkte in diesem Fall war. Lediglich im Hinblick darauf, daß auch hier - wie bereits oben dargetan - ein Fall des § 10 zweiter Satz ErbStG vorliegt, wurde die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung einer diesbezüglichen Begründung der Berufungsentscheidung 2. in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermag, welches rechtliche Interesse die Beschwerdeführerin nach Übernahme der Zahlung der Steuer durch sie als Geschenkgeber noch an der abgabenbehördlichen Feststellung des Gewinners bzw. daran hat, welcher dieser beiden gleichartigen Pkws gleichen Wertes Gegenstand der Berufungsentscheidung 2., und welcher u.a. Gegenstand des oben erwähnten, hier nicht zu überprüfenden - erst nach Erlassung der angefochtenen Berufungsentscheidung 2. erlassenen - Bescheides des FA vom 20. November 1989 ist.

Schließlich sei es nach Auffassung der Beschwerdeführerin sachlich nicht gerechtfertigt, daß die von ihr logisch nicht nachvollziehbare Grenzfallberechnung gemäß § 8 Abs. 2 ErbStG von der belangten Behörde zwar bei der Berufungsentscheidung 2., nicht aber auch bei der Berufungsentscheidung 1. durchgeführt worden sei.

Nun ist nach § 8 Abs. 2 ErbStG die Steuer nach Abs. 1 in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.

Karollus, Zur Auslegung des "Stufenausgleichs" (§ 8 Abs. 2 ErbStG) - zugleich ein Reformvorschlag, ÖJZ 1985, S. 489 ff, weist zutreffend darauf hin, daß zu dieser Bestimmung höchstgerichtliche Judikatur - wie heute noch - nicht aufzufinden ist und sich eine Verwertung des reichhaltigen deutschen Schrifttums angesichts der unterschiedlichen Rechtslage verbietet. Mit dem Verwaltungsgerichtshof überzeugend erscheinenden Argumenten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zeigt Karollus, a.a.O., auf, daß unter Ablehnung der nicht näher begründeten Auffassung Dorazils, Kommentar zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz2, Wien 1975, S. 114, wonach der jeweils niedrigere Steuerbetrag als Steuerbetrag für den Erwerb gelte, der von den übrigen österreichischen Autoren geteilten - ebenfalls nicht näher begründeten - Auffassung Fellners, Stempel- und Rechtsgebühren, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Band III. 4. Teil, Enns 1983, - nunmehr Stand Jänner 1990 - Rz 3 zu § 8 ErbStG, zu folgen ist. Danach hat die Berechnung in der Weise zu erfolgen, daß der jeweils nach Tarif maßgebliche Steuersatz zunächst auf den tatsächlichen Erbanfall (= Bruttoerwerb) und im Anschluß daran auf den höchsten Wertbetrag der nächstniedrigen Tarifstufe angewendet wird. Ergibt ein Vergleich der jeweils verbleibenden Nettobeträge, daß jener nach der zweiten Rechnung höher ist, bildet die Differenz zwischen Bruttoerwerb und jenem größeren Nettobetrag den maßgeblichen Steuerbetrag. Ist hingegen der Nettobetrag im ersten Fall höher (oder gleich hoch), dann verbleibt es bei dem nach § 8 Abs. 1 berechneten Steuerbetrag.

Ausgehend von dieser Rechtsauffassung war bei der Erlassung der Berufungsentscheidung 1. § 8 Abs. 2 ErbStG nicht anzuwenden, weil zahlreiche der betreffenden Gewinne unter Bedachtnahme auf den Freibetrag bei jedem Erwerb gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 ErbStG in der Höhe von S 1.500,-- und auch im Hinblick auf die gemäß § 10 zweiter Satz ErbStG hinzuzurechnende Steuerschuld, je einen Wert von weniger als S 100.000,-- (erste Stufe gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG) hatten und es bei den Werten der anderen Gewinne (2 x S 2,000.000,--, 1 x S 1,000.000,-- 1 - von 4 auf 1 berichtigt - x S 673.200,-- 1 x S 102.840,-- und 1 x S 100.000,--) bei dem Steuerbetrag nach § 8 Abs. 1 ErbStG zu verbleiben hatte. Bei der Erlassung der Berufungsentscheidung 2. wurde aber § 8 Abs. 2 ErbStG rechtsrichtig angewendet.

Aus allen dargelegten Erwägungen sind die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160214.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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