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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/16/0215 Besprechung in:FJ 1995/9, Gebühren- und Verkehrssteuern-Rundschau 21-24; ÖStZ 1992, 158;Rechtssatz
Der zweite Satz des § 10 ErbStG legt dem Sinn nach fest, daß in Schenkungssteuerfällen, in denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt, die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als eine weitere Schenkung an den Bedachten, und zwar in der Höhe der Schenkungssteuer, anzusehen ist, durch die Bereicherung des Beschenkten erhöht wird. Die Bereicherung besteht also aus der Schenkung zuzüglich der Steuersumme, wobei für die gesamte Zuwendung die Steuerschuld gemäß § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht (Hinweis E 17.2.1983, 82/15/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160214.X12Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009