RS Vwgh 1989/6/28 88/16/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 249;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0203 E 19. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung; Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist der Todestag des Erblassers, maßgebend im Falle des § 19 Abs 2 ErbStG der zuletzt vor diesem Stichtag festgesetzte Einheitswert (Hinweis E 14.1.1988, 86/16/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160047.X01

Im RIS seit

28.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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