RS Vwgh 1990/9/27 89/16/0216

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 52;

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, daß die Erbschaftsteuerschuld grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht, entsteht, geht davon aus, daß die Berufung des Erben - zumindest letztlich - unbestritten blieb (Hinweis E 24.6.1970, 1780/69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160216.X06

Im RIS seit

27.09.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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