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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 52;Rechtssatz
Die Rechtsprechung, daß die Erbschaftsteuerschuld grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht, entsteht, geht davon aus, daß die Berufung des Erben - zumindest letztlich - unbestritten blieb (Hinweis E 24.6.1970, 1780/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160216.X06Im RIS seit
27.09.1990