TE OGH 2000/3/14 4Ob44/00z

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Veröffentlicht am 14.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas In der Maur, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Markus B*****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Dezember 1999, GZ 4 R 197/99s-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin wiedergegebene ständige Rechtsprechung, wonach der Werbende die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ua ecolex 1993, 760 = ÖBl 1993, 161 = WBl 1994, 31 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld), kann nur bei mehrdeutigen Äußerungen angewendet werden. Ist eine Angabe eindeutig, so ist für eine Auslegung im für den Werbenden ungünstigsten Sinn kein Raum.

Ob eine Äußerung eindeutig oder mehrdeutig ist, bestimmt sich nach dem von ihr erweckten Gesamteindruck (stRsp ua ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo). Das schließt es aus, nicht hervorgehobene Textstellen, deren Sinn sich durch den unmittelbar vorangehenden Text erschließt, isoliert zu beurteilen und als mehrdeutig zu werten. Die Frage, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt im Übrigen so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (ua ecolex 1996, 29 - Preisgegenüberstellung).Ob eine Äußerung eindeutig oder mehrdeutig ist, bestimmt sich nach dem von ihr erweckten Gesamteindruck (stRsp ua ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo). Das schließt es aus, nicht hervorgehobene Textstellen, deren Sinn sich durch den unmittelbar vorangehenden Text erschließt, isoliert zu beurteilen und als mehrdeutig zu werten. Die Frage, ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt im Übrigen so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt (ua ecolex 1996, 29 - Preisgegenüberstellung).

Anmerkung

E57186 04A00440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00044.00Z.0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0040OB00044_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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