TE OGH 2001/1/17 6Ob320/00b

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Helmut M*****, 2.) Karl M*****, und 3.) Kurt P*****, alle vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Jörg H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Böhmdorfer-Böhmdorfer-Gheneff KEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 12. Oktober 2000, GZ 6 R 117/00y-36, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. April 2000, GZ 28 Cg 207/98x-31, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. Der Täter muss seine Äußerung in der für ihn ungünstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen. Die Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen hat der Kläger zu beweisen; wenn aber die Behauptungen auch ehrenbeleidigend sind (§ 1330 Abs 1 ABGB), trifft den Beklagten die Beweislast über die Richtigkeit (Wahrheit) der Äußerung. Bei beleidigenden Werturteilen müssen die Tatsachen (der Tatsachenkern), auf denen sie beruhen, wahr sein; dies hat der Beklagte zu beweisen. Auf der Basis falscher Tatsachen kann ein beleidigendes Werturteil nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (6 Ob 2230/96a = MR 1997, 256 mwN).In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. Der Täter muss seine Äußerung in der für ihn ungünstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen. Die Unrichtigkeit von Tatsachenbehauptungen hat der Kläger zu beweisen; wenn aber die Behauptungen auch ehrenbeleidigend sind (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB), trifft den Beklagten die Beweislast über die Richtigkeit (Wahrheit) der Äußerung. Bei beleidigenden Werturteilen müssen die Tatsachen (der Tatsachenkern), auf denen sie beruhen, wahr sein; dies hat der Beklagte zu beweisen. Auf der Basis falscher Tatsachen kann ein beleidigendes Werturteil nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (6 Ob 2230/96a = MR 1997, 256 mwN).

Der Beklagte hält nach wie vor seine Ansicht aufrecht, die Bezeichnung der Vorgänge im Zusammenhang mit der Betrauung der Kärntner R***** GmbH mit der Errichtung und dem Betrieb einer Müllverbrennungsanlage durch die Kärntner E***** GmbH als "rot-schwarzen Gaunerkonsens" bzw "Gauerstück" sei im Zusammenhang gesehen als reines Werturteil zu qualifizieren, weil er den zu dieser Wertung Anlass gebenden Sachverhalt detailliert geschildert habe.

Die Bezeichnung einer Vorgangsweise als "Gaunerei" oder als "Gaunerstück" und "Gaunerkonsens" unterstellt den beteiligten Parteien bzw ihren maßgebenden Vertretern ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten (6 Ob 304/98v = MR 1998, 331), wofür nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, die somit für den Obersten Gerichtshof bindend sind, keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Auf der Basis der Feststellungen der Vorinstanzen ist die mit dem Begriff der "Gaunerei" unterstellte Nähe zu kriminellen Machenschaften nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis in der außerordentlichen Revision auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 1. 7. 1997, MR 1997, 196 ("Oberschlick gegen Österreich II") vermag die Argumentation des Beklagten ebensowenig zu rechtfertigen wie die weiteren im Rechtsmittel enthaltenen Entscheidungszitate, weil diesen jeweils ein entscheidend anderer Sachverhalt zugrundelag. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass in den betreffenden Äußerungen ein Wertungsexzess zu erblicken sei, der selbst im politischen Meinungskampf und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es um ein umweltbelastetes Projekt ging, nicht zu rechtfertigen ist (vgl 6 Ob 304/98v), kann eine Verkennung der in ständiger Rechtsprechung zu § 1330 ABGB entwickelten Rechtsgrundsätze nicht erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Bezeichnung einer Vorgangsweise als "Gaunerei" oder als "Gaunerstück" und "Gaunerkonsens" unterstellt den beteiligten Parteien bzw ihren maßgebenden Vertretern ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten (6 Ob 304/98v = MR 1998, 331), wofür nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, die somit für den Obersten Gerichtshof bindend sind, keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Auf der Basis der Feststellungen der Vorinstanzen ist die mit dem Begriff der "Gaunerei" unterstellte Nähe zu kriminellen Machenschaften nicht zu rechtfertigen. Der Hinweis in der außerordentlichen Revision auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 1. 7. 1997, MR 1997, 196 ("Oberschlick gegen Österreich II") vermag die Argumentation des Beklagten ebensowenig zu rechtfertigen wie die weiteren im Rechtsmittel enthaltenen Entscheidungszitate, weil diesen jeweils ein entscheidend anderer Sachverhalt zugrundelag. In der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass in den betreffenden Äußerungen ein Wertungsexzess zu erblicken sei, der selbst im politischen Meinungskampf und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es um ein umweltbelastetes Projekt ging, nicht zu rechtfertigen ist vergleiche 6 Ob 304/98v), kann eine Verkennung der in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 1330, ABGB entwickelten Rechtsgrundsätze nicht erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E60712 06A03200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00320.00B.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20010117_OGH0002_0060OB00320_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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