Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "W*****" *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2000, GZ 2 R 100/99m-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach auch irreführende Werbeaussagen nur dann gegen § 2 UWG verstoßen, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen (ua MR 1996, 118 [Korn} - Steirischer Medienjumbo mwN). Sie macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung widerspreche, weil sie sich nicht mit der Relevanz der Irreführung befasse.Die Beklagte beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, wonach auch irreführende Werbeaussagen nur dann gegen Paragraph 2, UWG verstoßen, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen (ua MR 1996, 118 [Korn} - Steirischer Medienjumbo mwN). Sie macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung dieser Rechtsprechung widerspreche, weil sie sich nicht mit der Relevanz der Irreführung befasse.
Richtig ist, dass sich das Rekursgericht mit dieser Frage nicht ausdrücklich befasst hat. Eine eingehende Auseinandersetzung hat sich aber erübrigt, weil die Relevanz der Irreführung auf der Hand liegt. Wird - wie hier - damit geworben, dass die verkaufte Auflage einer Zeitung gegenüber dem Vorjahr um 41,6 % gestiegen sei, während sich diese Steigerung bei einem Vergleich des besten mit dem schlechtesten Quartal eines Jahres ergibt und die Steigerung gegenüber dem Vorjahr (nur) 8,1 % beträgt, so wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Steigerung wesentlich größer und nachhaltiger sei, als dies tatsächlich zutrifft. Für einen Inserenten spielt es naturgemäß eine Rolle, ob er in einer Zeitung inseriert, deren Reichweite stetig und erheblich zunimmt, oder ob es sich um eine plötzliche Steigerung handelt, bei der erst die künftige Entwicklung zeigen wird, ob sie auch anhält.
Die Frage, ob die beanstandeten Angaben zur Irreführung geeignet sind, obwohl in einem der beiden Inserate die Vergleichszeiträume (in wesentlich kleinerem Druck) offengelegt wurden, hat keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.Die Frage, ob die beanstandeten Angaben zur Irreführung geeignet sind, obwohl in einem der beiden Inserate die Vergleichszeiträume (in wesentlich kleinerem Druck) offengelegt wurden, hat keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E57652 04A00820European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00082.00P.0321.000Dokumentnummer
JJT_20000321_OGH0002_0040OB00082_00P0000_000