Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten und gefährdenden Parteien 1. Dr. Helmut R*****, 2. E*****-AG, *****straße 66, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 27. Oktober 2000, GZ 6 R 179/00s-19, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. August 2000, GZ 10 Cg 49/00t-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die noch verfahrensgegenständlichen Äußerungen, es könnte erneut zu einer Bevorzugung von K***** kommen und K***** sei im Vergabeverfahren der logische Gewinner, enthalten nach ihrem maßgeblichen Zusammenhang eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum diesen Aussagen entnommen hat, hängt nach ständiger Rechtsprechung sowohl nach § 7 Abs 1 UWG als auch nach § 1330 Abs 2 ABGB davon ab, wie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang bei ungezwungener Auslegung verstehen wird (RIS-Justiz RS0079648). Der Erstbeklagte hat die angeführten Aussagen im Zusammenhang mit seiner Kritik an der in der Ausschreibung vorgenommenen Einschränkung auf ein bestimmtes (von K*****, nicht aber der Zweitbeklagten angebotenen) Übermittlungssystem vorgebracht und gleichzeitig auf die wirtschaftliche Verflechtung von K***** mit anderen sich an der Ausschreibung beteiligenden Firmen hingewiesen. Das Rekursgericht hat die Äußerungen des Erstbeklagten als Behauptung verstanden, K***** werde angesichts der durch die Ausschreibung getroffenen Systemauswahl gegenüber der Zweitbeklagten, die dieses System nicht anbieten könne, bevorzugt, nicht jedoch als Vorwurf der Verletzung von Vergabevorschriften. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist darin in Anbetracht des Gesamtzusammenhanges, in dem diese Äußerungen fielen, nicht zu erblicken. Nach diesem Verständnis scheidet aber ein Verstoß gegen § 1330 Abs 1 ABGB aus. Dass die vom Erstbeklagten kritisierte Ausschreibung Mikrowellentechnologie vorsah, hinderte eine Berücksichtigung des Anbots der Zweitbeklagten und führte zu ihrer Benachteiligung, weil sie dieses System nicht liefern konnte. Damit wurden aber zugleich jene Unternehmen bevorzugt - so K***** - die diese Voraussetzung erbrachten. Die Behauptungen des Erstbeklagten, es könne bei dieser Ausschreibung zu einer Bevorzugung von K***** kommen, erweist sich daher im Kern als richtig. Angesichts der von der Klägerin auch nicht bestrittenen unternehmerischen Verflechtung zwischen K***** und dem zweiten sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen erweist sich auch die Behauptung, K***** sei logischer Gewinner im Vergabeverfahren, jedenfalls in ihrem Kern als richtig. Damit scheiden Unterlassungsansprüche sowohl nach § 1330 Abs 2 ABGB als auch nach § 7 UWG aus. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die noch verfahrensgegenständlichen Äußerungen, es könnte erneut zu einer Bevorzugung von K***** kommen und K***** sei im Vergabeverfahren der logische Gewinner, enthalten nach ihrem maßgeblichen Zusammenhang eine überprüfbare Tatsachenbehauptung. Welchen Sinngehalt das damit angesprochene Publikum diesen Aussagen entnommen hat, hängt nach ständiger Rechtsprechung sowohl nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG als auch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB davon ab, wie zumindest ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Äußerungen in ihrem Gesamtzusammenhang bei ungezwungener Auslegung verstehen wird (RIS-Justiz RS0079648). Der Erstbeklagte hat die angeführten Aussagen im Zusammenhang mit seiner Kritik an der in der Ausschreibung vorgenommenen Einschränkung auf ein bestimmtes (von K*****, nicht aber der Zweitbeklagten angebotenen) Übermittlungssystem vorgebracht und gleichzeitig auf die wirtschaftliche Verflechtung von K***** mit anderen sich an der Ausschreibung beteiligenden Firmen hingewiesen. Das Rekursgericht hat die Äußerungen des Erstbeklagten als Behauptung verstanden, K***** werde angesichts der durch die Ausschreibung getroffenen Systemauswahl gegenüber der Zweitbeklagten, die dieses System nicht anbieten könne, bevorzugt, nicht jedoch als Vorwurf der Verletzung von Vergabevorschriften. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist darin in Anbetracht des Gesamtzusammenhanges, in dem diese Äußerungen fielen, nicht zu erblicken. Nach diesem Verständnis scheidet aber ein Verstoß gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB aus. Dass die vom Erstbeklagten kritisierte Ausschreibung Mikrowellentechnologie vorsah, hinderte eine Berücksichtigung des Anbots der Zweitbeklagten und führte zu ihrer Benachteiligung, weil sie dieses System nicht liefern konnte. Damit wurden aber zugleich jene Unternehmen bevorzugt - so K***** - die diese Voraussetzung erbrachten. Die Behauptungen des Erstbeklagten, es könne bei dieser Ausschreibung zu einer Bevorzugung von K***** kommen, erweist sich daher im Kern als richtig. Angesichts der von der Klägerin auch nicht bestrittenen unternehmerischen Verflechtung zwischen K***** und dem zweiten sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen erweist sich auch die Behauptung, K***** sei logischer Gewinner im Vergabeverfahren, jedenfalls in ihrem Kern als richtig. Damit scheiden Unterlassungsansprüche sowohl nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB als auch nach Paragraph 7, UWG aus. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E60469 06A03250European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00325.00P.0117.000Dokumentnummer
JJT_20010117_OGH0002_0060OB00325_00P0000_000