Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden,den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griss und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Verlagsgruppe N*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. Dezember 2000, GZ 5 R 202/00p-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; 4 Ob 33/98a, 4 Ob 177/98b, 4 Ob 32/99f uva). Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, das entgegen dem im ao Revisionsrekurs erhobenen Vorwurf die Werbeaussage der Beklagten in ihrer Gesamtheit beurteilt hat, liegt nicht vor. Gerade diese - vom Rekursgericht auch vorgenommene - Gesamtbeurteilung ergibt angesichts des von der Beklagten hergestellten Bezugs auf die Mediaanalyse des ersten Halbjahres 2000 die Unrichtigkeit der Behauptung, News sei die Nummer eins der Frauen.Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; 4 Ob 33/98a, 4 Ob 177/98b, 4 Ob 32/99f uva). Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, das entgegen dem im ao Revisionsrekurs erhobenen Vorwurf die Werbeaussage der Beklagten in ihrer Gesamtheit beurteilt hat, liegt nicht vor. Gerade diese - vom Rekursgericht auch vorgenommene - Gesamtbeurteilung ergibt angesichts des von der Beklagten hergestellten Bezugs auf die Mediaanalyse des ersten Halbjahres 2000 die Unrichtigkeit der Behauptung, News sei die Nummer eins der Frauen.
Anmerkung
E60694 04A00201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00020.01X.0130.000Dokumentnummer
JJT_20010130_OGH0002_0040OB00020_01X0000_000