TE OGH 2000/11/23 6Ob264/00t

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Gesamtstreitwert 160.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2000, GZ 1 R 123/00s-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist evident, dass nicht nur aktives Handeln, sondern auch das Unterlassen eines nach den Umständen zu erwartenden Tätigwerdens politischer Repräsentanten deren Verhalten zuzurechnen ist. Daher ist auch an Unterlassungen politischer Repräsentanten geübte wertende Kritik nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.

Die Klägerin muss sich die von den Vorinstanzen als "richtiger Tatsachenkern" beurteilte Formulierung, ein Parteiausschlussverfahren werde eingeleitet, schon deshalb zurechnen lassen, weil sie von ihrem eigenen Pressedienst stammt.

Abgesehen davon, dass auch der einer kritischen Wertung zugrunde liegende Tatsachenkern einer Überprüfung auf seine Richtigkeit zugänglich ist, kommt es nicht auf die Einschätzung des Äußernden an, ob die von ihm getroffene Aussage als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil zu verstehen ist. Ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich gleich dem Sinn und Bedeutungsinhalt der Äußerung nach dem Gesamtzusammenhang und dem damit vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (6 Ob 316/99k mwN). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes einer Äußerung im Allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierungen in dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt (MR 1998, 269 - Schweine-KZ; 6 Ob 316/99k uva).

Anmerkung

E60015 06A02640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00264.00T.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0060OB00264_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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