TE OGH 2000/3/21 4Ob79/00x

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Veröffentlicht am 21.03.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei "W*****" *****Verlagsgesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 2000, GZ 1 R 217/99k-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung, 13 Ausgaben des Magazins der Beklagten kosteten im Schnupper-Abonnement nur 100 S, bejaht, weil nicht zugleich deutlich auf das Erfordernis hingewiesen werde, das Abonnement nach 13 Heften telefonisch oder schriftlich zu kündigen, andernfalls sich dessen Laufzeit auf ein Jahr verlängert. Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; 4 Ob 33/98a uva). Dass Leser grundsätzlich gewohnt seien, aufgrund von Hinweissternchen auf Fußnoten zu achten, ist eine nicht bescheinigte Spekulation der Beklagten. Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor (vgl auch 4 Ob 2349/96m bei ähnlichem Sachverhalt).Die Vorinstanzen haben die Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung, 13 Ausgaben des Magazins der Beklagten kosteten im Schnupper-Abonnement nur 100 S, bejaht, weil nicht zugleich deutlich auf das Erfordernis hingewiesen werde, das Abonnement nach 13 Heften telefonisch oder schriftlich zu kündigen, andernfalls sich dessen Laufzeit auf ein Jahr verlängert. Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; 4 Ob 33/98a uva). Dass Leser grundsätzlich gewohnt seien, aufgrund von Hinweissternchen auf Fußnoten zu achten, ist eine nicht bescheinigte Spekulation der Beklagten. Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor vergleiche auch 4 Ob 2349/96m bei ähnlichem Sachverhalt).

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die Verlängerungsklausel einer Gültigkeitsprüfung im Lichte des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG standhielte: Die Beklagte hat durch die Verwendung der beanstandeten Klausel zu erkennen gegeben, diese für rechtens zu erachten. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die angeführte Bestimmung des KSchG dem angesprochenen Leserpublikum zum Großteil bekannt ist. Schon deshalb ist zu befürchten, dass jene Abonnenten, die aufgrund der beanstandeten Ankündigung das Magazin der Beklagten beziehen, von den ihnen nach dem KSchG eingeräumten Rechten keinen Gebrauch machen werden. Dadurch hätte aber die Irreführung der Beklagten gerade jenen wirtschaftlichen Erfolg zugunsten der Beklagten bewirkt, den § 2 UWG gerade verhindern will.Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die Verlängerungsklausel einer Gültigkeitsprüfung im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG standhielte: Die Beklagte hat durch die Verwendung der beanstandeten Klausel zu erkennen gegeben, diese für rechtens zu erachten. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die angeführte Bestimmung des KSchG dem angesprochenen Leserpublikum zum Großteil bekannt ist. Schon deshalb ist zu befürchten, dass jene Abonnenten, die aufgrund der beanstandeten Ankündigung das Magazin der Beklagten beziehen, von den ihnen nach dem KSchG eingeräumten Rechten keinen Gebrauch machen werden. Dadurch hätte aber die Irreführung der Beklagten gerade jenen wirtschaftlichen Erfolg zugunsten der Beklagten bewirkt, den Paragraph 2, UWG gerade verhindern will.

Anmerkung

E57649 04A00790

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00079.00X.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0040OB00079_00X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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