Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gebhard H*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Clement A*****, vertreten durch Mag. Martin Mennel, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 340.000 S), infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Februar 2000, GZ 2 R 309/99d-8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4. November 1999, GZ 6 Cg 214/99d-4, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 15.255 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 2.542,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass weder eine Rechtsprechung zur Frage der Relevanz der Wettbewerbsabsicht bei medialen Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwälten noch zur Frage bestehe, inwieweit eine Verspottung den Bestimmungen des UWG zu unterstellen sei.
Rechtliche Beurteilung
Mediale Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwälten sind nicht anders zu beurteilen als Auseinandersetzungen zwischen anderen Unternehmern. Auch hier genügt es, wenn, wie vom Rekursgericht richtig erkannt, die Wettbewerbsabsicht nicht völlig in den Hintergrund tritt (stRsp ua MR 1994, 32 = RdW 1994, 145 = ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report mwN). Ob dies der Fall ist, hängt so sehr von den Umständen des einzelnen Falles ab, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO besteht.Mediale Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwälten sind nicht anders zu beurteilen als Auseinandersetzungen zwischen anderen Unternehmern. Auch hier genügt es, wenn, wie vom Rekursgericht richtig erkannt, die Wettbewerbsabsicht nicht völlig in den Hintergrund tritt (stRsp ua MR 1994, 32 = RdW 1994, 145 = ÖBl 1994, 25 - IMAS-Report mwN). Ob dies der Fall ist, hängt so sehr von den Umständen des einzelnen Falles ab, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO besteht.
Dass die Verspottung eines Mitbewerbers gegen § 1 UWG verstoßen kann,Dass die Verspottung eines Mitbewerbers gegen Paragraph eins, UWG verstoßen kann,
hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (SZ 61/193 = MR
1988, 194 = GRURInt 1989, 326 - Camel I). Ob eine Äußerung als1988, 194 = GRURInt 1989, 326 - Camel römisch eins). Ob eine Äußerung als
Verspottung zu werten ist, hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage.
Der Beklagte macht neben den vom Rekursgericht genannten Rechtsfragen noch weitere Rechtsfragen als erheblich geltend. Die von ihm zuerst genannte Frage - steht ein Rechtsanwalt als Kolumnenschreiber im Wettbewerb mit einem anderen Rechtsanwalt, wenn aus der Kolumne gar nicht hervorgeht, dass er Rechtsanwalt ist - ist schon deshalb unerheblich, weil der Leser der Kolumne "Krähengeflüster" aus der Bezeichnung des Verteidigers des Beklagten als "Kanzleikollegen" erkennen musste, dass der Beklagte Rechtsanwalt ist. Die zweite Frage betrifft das Verhältnis Tatsachenbehauptung - ironische Schlussfolgerung. Der Beklagte vermisst eine Rechtsprechung zur Frage, wie eine aus einer Tatsachenbehauptung und einer ironischen Schlussfolgerung zusammengesetzte Äußerung zu werten ist und wie Tatsachenbehauptung und Schlussfolgerung zu gewichten sind.
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, wonach eine Äußerung so zu verstehen ist, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung
verstanden wird (ua SZ 68/97 = JBl 1996, 111 = MR 1995, 97 = ÖBl
1996, 156 = ARD 4733/23/96 - Rösslwirtin mwN). Maßgebend ist demnach
immer, wie eine Äußerung aufgefasst wird; das gilt auch dann, wenn die Äußerung aus einer Tatsachenbehauptung und einer ironischen Schlussfolgerung besteht.
Der Beklagte meint schließlich, dass eine Rechtsprechung zur Frage fehle, wie weit Ironie, Sarkasmus und Spott bei Auseinandersetzungen unter Mitbewerbern gehen dürfen, wenn das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit beachtet wird. Hier ist dem Beklagten die ständige Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach die Meinungsfreiheit weder einen Freibrief für unwahre Tatsachenbehauptungen (MR 1994, 244
= ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview II) noch für Äußerungen bildet,= ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview römisch II) noch für Äußerungen bildet,
durch die der davon Betroffene verspottet wird (SZ 68/97 = JBl 1996, 111 = MR 1995, 97 = ÖBl 1996, 156 = ARD 4733/23/96 - Rösslwirtin).
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; seine Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; seine Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Anmerkung
E57839 04A00840European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00084.00G.0412.000Dokumentnummer
JJT_20000412_OGH0002_0040OB00084_00G0000_000