TE OGH 2000/7/18 4Ob187/00d

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Veröffentlicht am 18.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Fritz R*****, 2. E***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 31. Mai 2000, GZ 6 R 45/00k-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von den Rechtsmittelwerbern allein aufgeworfene Frage, ob den beanstandeten Äußerungen im Rundbrief der Beklagten an ihre Kunden über die Gründe der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen die unwahre und kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 UWG zu entnehmen sei, die Klägerin könne in Hinkunft bei den von ihr vertriebenen Produkten Qualität und Service nicht in dem vom Verkehr vorausgesetzten Ausmaß gewährleisten, hängt von dem Eindruck ab, den das angesprochene Publikum bei flüchtiger Wahrnehmung dieser Textpassage im Zusammenhang des gesamten Rundbriefs hat (stRsp ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1996, 25 - IMAS-Report mwN). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (MR 1997, 170 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen muss der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp ÖBl 1993, 161 = ecolex 1993, 760 = WBl 1994, 31 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld"; MR 1994, 111 - Nazijournalismus; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse; WBl 1997, 309 [Schmidt] - staubfrei mwN).Die von den Rechtsmittelwerbern allein aufgeworfene Frage, ob den beanstandeten Äußerungen im Rundbrief der Beklagten an ihre Kunden über die Gründe der Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen die unwahre und kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des Paragraph 7, UWG zu entnehmen sei, die Klägerin könne in Hinkunft bei den von ihr vertriebenen Produkten Qualität und Service nicht in dem vom Verkehr vorausgesetzten Ausmaß gewährleisten, hängt von dem Eindruck ab, den das angesprochene Publikum bei flüchtiger Wahrnehmung dieser Textpassage im Zusammenhang des gesamten Rundbriefs hat (stRsp ÖBl 1990, 18 - Mafiaprint; ÖBl 1996, 25 - IMAS-Report mwN). Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Missverständnissen führen können, sind dabei immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient (MR 1997, 170 - Schwarzhörer willkommen mwN). Bei Mehrdeutigkeit von Tatsachenbehauptungen muss der Ankündigende stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (stRsp ÖBl 1993, 161 = ecolex 1993, 760 = WBl 1994, 31 - "Verhundertfachen Sie Ihr Geld"; MR 1994, 111 - Nazijournalismus; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse; WBl 1997, 309 [Schmidt] - staubfrei mwN).

Abgesehen davon, dass es immer eine Frage der Beurteilung im Einzelfall ist, wie eine Äußerung von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; 4 Ob 33/98a), ist die Auslegung der Vorinstanzen, die Klägerin könne infolge Umstrukturierungsmaßnahmen die vorausgesetzte Software-Qualität und das erforderliche Service nicht mehr gewährleisten, aber auch nicht zu beanstanden, zumal die im Brief herausgestellte Unternehmensphilosophie der Beklagten (die die Bedeutung von Qualität und Service in der EDV-Branche betont) unausgesprochen als Grund für die Beendigung der Geschäftsbeziehung erkennbar wird.

Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes liegt nicht vor. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Eine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes liegt nicht vor. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Anmerkung

E58801 04A01870

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00187.00D.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20000718_OGH0002_0040OB00187_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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