TE OGH 2000/5/3 4Ob129/00z

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. M***** KG, 2. M***** GesmbH, *****, beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. März 2000, GZ 1 R 29/00t-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung, 25 Ausgaben des Magazins der Beklagten samt Handy kosteten im Halbjahres-Abonnement nur 890 S, bejaht, weil nicht zugleich deutlich darauf hingewiesen werde, dass sich das Abonnement nach 25 Wochen um ein weiteres halbes Jahr zum Preis von 390 S verlängert und erstmals nach 51 Wochen schriftlich gekündigt werden kann. Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 33/98a; 4 Ob 79/00x uva). Dass Leser grundsätzlich gewohnt seien, aufgrund von Hinweissternchen auf Fußnoten zu achten, ist eine nicht bescheinigte Spekulation der Beklagten. Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor (vgl auch 4 Ob 2349/96m, 4 Ob 45/00x und 4 Ob 79/00x bei ähnlichem Sachverhalt). An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wollte man ihr - trotz reinen Inlandssachverhalts - das Verbraucherleitbild des EuGH zugrundelegen: Auch nach dem Maßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten ist die beanstandete Ankündigung irreführend (4 Ob 45/00x).Die Vorinstanzen haben die Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung, 25 Ausgaben des Magazins der Beklagten samt Handy kosteten im Halbjahres-Abonnement nur 890 S, bejaht, weil nicht zugleich deutlich darauf hingewiesen werde, dass sich das Abonnement nach 25 Wochen um ein weiteres halbes Jahr zum Preis von 390 S verlängert und erstmals nach 51 Wochen schriftlich gekündigt werden kann. Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 33/98a; 4 Ob 79/00x uva). Dass Leser grundsätzlich gewohnt seien, aufgrund von Hinweissternchen auf Fußnoten zu achten, ist eine nicht bescheinigte Spekulation der Beklagten. Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor vergleiche auch 4 Ob 2349/96m, 4 Ob 45/00x und 4 Ob 79/00x bei ähnlichem Sachverhalt). An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wollte man ihr - trotz reinen Inlandssachverhalts - das Verbraucherleitbild des EuGH zugrundelegen: Auch nach dem Maßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten ist die beanstandete Ankündigung irreführend (4 Ob 45/00x).

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die Verlängerungsklausel einer Gültigkeitsprüfung im Lichte des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG standhielte: Die Beklagte hat durch die Verwendung der beanstandeten Klausel zu erkennen gegeben, diese für rechtens zu erachten. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die angeführte Bestimmung des KSchG dem angesprochenen Leserpublikum zum Großteil bekannt ist. Schon deshalb ist zu befürchten, dass jene Abonnenten, die aufgrund der beanstandeten Ankündigung das Magazin der Beklagten beziehen, von den ihnen nach dem KSchG eingeräumten Rechten keinen Gebrauch machen werden. Dadurch hätte aber die Irreführung der Beklagten gerade jenen wirtschaftlichen Erfolg zugunsten der Beklagten bewirkt, den § 2 UWG verhindern will (4 Ob 45/00x; 4 Ob 79/00x). Es liegt demnach auch keine Ankündigung vor, die dem Konsumenten nicht schaden könnte.Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob die Verlängerungsklausel einer Gültigkeitsprüfung im Lichte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG standhielte: Die Beklagte hat durch die Verwendung der beanstandeten Klausel zu erkennen gegeben, diese für rechtens zu erachten. Es kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die angeführte Bestimmung des KSchG dem angesprochenen Leserpublikum zum Großteil bekannt ist. Schon deshalb ist zu befürchten, dass jene Abonnenten, die aufgrund der beanstandeten Ankündigung das Magazin der Beklagten beziehen, von den ihnen nach dem KSchG eingeräumten Rechten keinen Gebrauch machen werden. Dadurch hätte aber die Irreführung der Beklagten gerade jenen wirtschaftlichen Erfolg zugunsten der Beklagten bewirkt, den Paragraph 2, UWG verhindern will (4 Ob 45/00x; 4 Ob 79/00x). Es liegt demnach auch keine Ankündigung vor, die dem Konsumenten nicht schaden könnte.

Anmerkung

E57851 04A01290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00129.00Z.0503.000

Dokumentnummer

JJT_20000503_OGH0002_0040OB00129_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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