Begründung: Auf Grund seiner Patentanmeldung vom 15. Februar 1979 wurde dem Beklagte vom Österreichischen Patentamt das Patent Nr. 360.229 für den Patentgegenstand "Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung schiffchenförmiger Holzflickenstücke zur Ausfüllung von Holzfehlerstellen" erteilt (Beginn der Patentdauer: 15. Mai 1980). Die Idee, schadhafte Holzstellen durch Dübel auszubessern, war schon vor dem Zweiten Weltkrieg bekannt. Im Jahr 1951 gehörte es zum Stand der Technik, die ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin bringt alljährlich die Publikation "Handelsregister Österreich" heraus, in die sämtliche in den Handelsregistern der österreichischen Gerichte eingetragenen Unternehmen samt Auszügen aus den jeweiligen Handelsregistereintragungen über ihre Rechtsverhältnisse aufgenommen werden. Jeder Jahrgang dieser Publikation enthält auch ein Verzeichnis aller Veränderungen, die während der Drucklegung bis zu einem vor dem Jahresende liegenden Stichtag im "Zentralblatt f... mehr lesen...
Das Erstgericht verbot mit einstweiliger Verfügung dem Beklagten, Bier jugoslawischen Ursprungs unter der Markenbezeichnung "Marcus Bräu", insbesondere mit den zusätzlichen Ankündigungen "Export Bier", "Brauhausfüllung" und "Hopfen und Malz - Gott erhalt's", in Verkehr zu bringen, ohne zugleich darauf hinzuweisen, daß es sich um ein aus Jugoslawien importiertes Erzeugnis handelt. Das Erstgericht machte den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung durch d... mehr lesen...
In der Nummer 5 der Fachzeitschrift "Internationaler Holzmarkt - vom 9. März 1967 erschien eine Anzeige des Beklagten, die im wesentlichen folgenden Inhalt hatte: "Dipl.-Ing. Josef H., 1130 Wien, L.gasse 17. zeigt zur Wiener Messe HEMPEL Holzdrehautomaten JOSTING Fügescheren ... Besuchen Sie mich in Halle 6, Stand 693." Die klagende Partei behauptet, der Beklagte erwecke mit dieser Anzeige den falschen Anschein, daß er sein Geschäft als akademisch vorgebildeter Ingenieur betreibe ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 AABGB §1330 BIKSchG §5jUWG §7 E1
Rechtssatz: Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. Entscheidungstexte 4 Ob 335/66 Entscheidungstext OGH 12.12.1966 4 Ob 335/66 Veröff: ÖBl 1967,66 4 Ob 343/73 Entscheidungstext OGH 04.01.1974 4 Ob 343/73 Beisatz: Semperi... mehr lesen...
Festgestellt wurde bzw. unbestritten ist: 1. Im Juli 1962 sandte der Beklagte jedem Schüler der Handelsschule St. einen Brief folgenden Inhaltes: "Sehr geehrter Handelsschüler" So wie jedes Jahr erlaube ich mir auch heuer wieder, eine Verkaufsaktion der speziell für Handelsschulen geeigneten Kofferschreibmaschinen zu veranstalten. Da ich selbst als Lehrer für Büromaschinen an Handelsschulen fungiere und außerdem für Büromaschinen gerichtlich beeideter Sachverständiger bin, glaube ... mehr lesen...
Norm: KSchG §5jUWG §2 C2a
Rechtssatz: Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind immer zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bedient. Unrichtig ist die Angabe nicht nur, wenn sie rein objektiv einen falschen Sachverhalt behauptet, sondern auch dann, wenn ihr - trotz sachlicher Richtigkeit - von den Personen, an die sie sich wendet, etwas Unwahres entnommen werden kann. ("Ge... mehr lesen...