Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §65 Abs1 StVO 1960 §65 Abs3 StVO 1960 §76a Abs1 StVO 1960 §88b Abs2 StVO 1960 §97 Abs5 StVO 1960 §99 Abs3 lita StVO 1960 §99 Abs3 litj VwGG §35 Abs1VwRallg StVO 1960 § 65 heute StVO 1960 § 65 gültig ab 01.04.2019 zuletzt geändert durch... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. Jänner 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, wobei der mittels Videomessung festgestellte zeitliche Abstand zwisc... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §18 Abs1 StVO 1960 §52 litc Z24 StVO 1960 §99 Abs3 lita VStG §45 Abs1 Z4 VwGG §42 Abs2 Z1 StVO 1960 § 18 heute StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994 ... mehr lesen...
1 Gegen das ihm am 12. Oktober 2022 zugestellte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. September 2022 erhob der Revisionswerber mit E-Mail vom 25. Oktober 2022 mit näherer Begründung: „Einspruch“, der als Revision zu werten ist. 2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt wer... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde über d... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §1 KFG 1967 §1 Abs2a StVO 1960 §2 Abs1 Z19 StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037 StVO 1960 §2 Abs1 Z22 idF 1998/I/092 StVO 1960 §2 Abs1 Z22 idF 2019/I/037 StVO 1960 §5 StVO 1960 §5 Abs1 StVO 1960 §68 Abs1 StVO 1960 §68 Abs4 StVO 1960 §88b Abs1 idF 2019/I/037 StVO 1960 §88b Abs2 idF 2019/I/037 StVO 1960 §88b idF ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037 StVO 1960 §5 StVO 1960 §88b Abs2 idF 2019/I/037 StVO 1960 §99 Abs1a StVO 1960 §99 Abs3 litj VwGG §42 Abs2 Z1 StVO 1960 § 2 heute StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022 ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Dem gegenständlichen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegen ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vo... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis vom 11. Februar 2020 wurde die mitbeteiligte Partei schuldig erachtet, sie habe zu einem näher genannten Zeitpunkt ihr Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt, weshalb über sie eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. 2 Der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (in der Folge: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §24 Abs1 litaStVO 1960 §54 Abs2StVO 1960 §99 Abs3 litaVStG §5 Abs2VwGG §42 Abs2 Z1VwGVG 2014 §38 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie Ra 2016/02/0088 B 23. Mai 2016 RS 2 Stammrechtssatz Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fa... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Novembe... mehr lesen...
1 Über den Revisionswerber wurden mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. November 2020 wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. 2 Die gegen die Höhe der verhängten Strafe erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. In der... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. April 2... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Der Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch das Landesverwaltungs... mehr lesen...
Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. November 2020 wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 1.), wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 2.) und wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchpunkt 3.) schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag 22 Stunden) zu 1., und von je € 80,- (Ersatzfreiheitsstrafe je 17 Stunden) zu 2. und 3. verhängt... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Oktober 2... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 11. August 2... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 26. August 2... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Septembe... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. März 2020 wurde dem Revisionswerber als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten „Kleinkraftrades (Mofa)“ vorgeworfen, am 19. August 2019 um 17:40 Uhr bzw. um 18:00 Uhr an näher bestimmten Orten zehn jeweils näher umschriebene Übertretungen der 1. § 52 lit. a Z 10a StVO, 2. § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG, 3. § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 2 KDV, 4. § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, 5. bis 8. § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG,... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30. Oktober... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juli 2020 wege... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über die Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 38 ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerich... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde im Beschwerdeverfahren mit dem angefochtenen Erkenntnis w... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Juli 2020 wurde der Revisionswerber im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wegen näher konkretisierter Übertretungen 1. des § 4 Abs. 1 lit. a StVO, 2. des § 4 Abs. 5 StVO sowie 3. des § 4 Abs. 1 lit. c StVO bestraft. Über ihn wurden zu 1. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO, zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO sowie zu 3. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Ve... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. Juli 2020, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23. Juni 2020 als verspätet zurückgewiesen worden war, als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Spruchpunktes 1. der Strafverfügung - betreffend... mehr lesen...