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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der I in E, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. September 2021, LVwG-604608/2/BMa/TO, betreffend Verfahrenshilfe iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Der Abweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/02/0052).
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).
Wien, am 14. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020255.L00Im RIS seit
17.02.2022Zuletzt aktualisiert am
28.03.2022