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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z19 idF 2019/I/037Rechtssatz
Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er die Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h denselben Regeln wie für Radfahrer unterstellt, sie jedoch rechtlich anders beurteilen wollte. Diese Meinung hätte die Konsequenz, dass § 5 StVO 1960 auf Fahrer der Klein- und Miniroller mit den genannten Leistungs- und Bauartgeschwindigkeitsgrenzen nicht anwendbar wäre und sie daher gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 mit milderen Strafen (bis zu € 726,--) zu rechnen hätten. Diese Ansicht widerspricht verkehrs- und sicherheitsrechtlichen Überlegungen, weil Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h zwar denselben Regeln wie Radfahrer unterworfen sind, aber einer niedrigeren Strafandrohung unterliegen würden. Mit der Anwendbarkeit des § 5 StVO 1960 kommt als Strafnorm § 99 Abs. 1a StVO 1960 in Betracht, die eine Geldstrafe von € 1.200,-- bis € 4.400,-- vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Fahrer von Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h Fahrzeuge iSd. § 2 Abs. 1 Z 19 StVO 1960 lenken und § 5 StVO unmittelbar beachten müssen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020043.L02Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023