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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des G in K, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. September 2022, KLVwG-1124/5/2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gegen das ihm am 12. Oktober 2022 zugestellte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26. September 2022 erhob der Revisionswerber mit E-Mail vom 25. Oktober 2022 mit näherer Begründung „Einspruch“, der als Revision zu werten ist.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
4 Mit dem genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde über den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a Z 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).
6 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
7 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0152, mwN).
Wien, am 6. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020213.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023