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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision desN in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. November 2020, VGW-107/020/8637/2020-13, betreffend Mahnung und Vollstreckungsverfügung iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 13. Mai 2020 wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
3 Gegen eine - mangels Bezahlung des Strafbetrages erfolgte - Mahnung hat der Revisionswerber Beschwerde erhoben, die das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen eine in dieser Sache ergangenen Vollstreckungsverfügung teilweise Folge gegeben.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung eines Rechtsmittels -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0243, mwH).
Wien, am 1. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020013.L00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021