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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §65 Abs1Rechtssatz
Es wäre nach dem Wortlaut und der Systematik der StVO 1960 zu eng, die Lenkereigenschaft nur danach zu bestimmen, wer die Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges betätigt. Wenn etwa der § 97 Abs. 5 StVO 1960 den Fahrzeuglenker verpflichtet, der Aufforderung des Organs der Straßenaufsicht zum Anhalten Folge zu leisten, setzt er voraus, dass der Fahrzeuglenker (auch) die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges aktiv herabsetzen kann. In diesem Sinne wurde in der Rsp. des VwGH zum Kraftfahrrecht beispielsweise bereits erkannt, dass jemand, der ein geparktes Fahrzeug besteigt, die Handbremse löst und das leicht schräg stehende Fahrzeug zurückrollen lässt, dieses Fahrzeug lenkt, weil er mit dieser Handlung die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst (VwGH 28.2.2003, 2002/02/0192 bis 0193). Ebenso wurde als Lenken eines Kraftfahrzeuges gewertet, wenn jemand auf einem Moped sitzend dieses ohne Motorkraft über eine Wegstrecke von vier bis fünf Meter vom Gehsteig auf die Straße rollen ließ (VwGH 2.7.1964, 0492/63) und wenn sich jemand auf dem Moped sitzend und mit beiden Füßen anschiebend fortbewegte (VwGH 31.10.1984, 83/03/0121). Auch wurde jemand, der den Zündschlüssel ins Schloss des Fahrzeuges steckte, die Lenkradsperre und die Automatik löste und dabei "so halb" im Fahrzeug sitzend und mit einem Fuß im Fahrzeug und mit dem anderen auf der Straße die Lenkung bediente und mit einer oder mehreren Personen das Fahrzeug in eine Gasse zurückschob, ohne dass dabei der Motor des Fahrzeuges gelaufen ist, als Lenker eines Kraftfahrzeuges angesehen (VwGH 14.11.1997, 97/02/0453).Es wäre nach dem Wortlaut und der Systematik der StVO 1960 zu eng, die Lenkereigenschaft nur danach zu bestimmen, wer die Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges betätigt. Wenn etwa der Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 den Fahrzeuglenker verpflichtet, der Aufforderung des Organs der Straßenaufsicht zum Anhalten Folge zu leisten, setzt er voraus, dass der Fahrzeuglenker (auch) die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges aktiv herabsetzen kann. In diesem Sinne wurde in der Rsp. des VwGH zum Kraftfahrrecht beispielsweise bereits erkannt, dass jemand, der ein geparktes Fahrzeug besteigt, die Handbremse löst und das leicht schräg stehende Fahrzeug zurückrollen lässt, dieses Fahrzeug lenkt, weil er mit dieser Handlung die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst (VwGH 28.2.2003, 2002/02/0192 bis 0193). Ebenso wurde als Lenken eines Kraftfahrzeuges gewertet, wenn jemand auf einem Moped sitzend dieses ohne Motorkraft über eine Wegstrecke von vier bis fünf Meter vom Gehsteig auf die Straße rollen ließ (VwGH 2.7.1964, 0492/63) und wenn sich jemand auf dem Moped sitzend und mit beiden Füßen anschiebend fortbewegte (VwGH 31.10.1984, 83/03/0121). Auch wurde jemand, der den Zündschlüssel ins Schloss des Fahrzeuges steckte, die Lenkradsperre und die Automatik löste und dabei "so halb" im Fahrzeug sitzend und mit einem Fuß im Fahrzeug und mit dem anderen auf der Straße die Lenkung bediente und mit einer oder mehreren Personen das Fahrzeug in eine Gasse zurückschob, ohne dass dabei der Motor des Fahrzeuges gelaufen ist, als Lenker eines Kraftfahrzeuges angesehen (VwGH 14.11.1997, 97/02/0453).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020163.L02Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
06.08.2024