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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des E in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Dezember 2021, VGW-031/056/2591/2021-2, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Jänner 2022, VGW-031/056/2591/2021-4, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Revisionswerber wurden mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. November 2020 wegen Übertretung des § 8 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Die gegen die Höhe der verhängten Strafe erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig. In der Belehrung wies das Verwaltungsgericht den Revisionswerber darauf hin, dass für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen sei.
3 Mit Berichtigungsbeschlusses vom 18. Jänner 2022 berichtigte das Verwaltungsgericht die Höhe des festgesetzten Kostenersatzes.
4 Mit Schreiben vom 29. November 2020 erhob der Revisionswerber Beschwerde wegen inhaltlicher unrichtiger Schlussfolgerungen bzw. auch gegen die Höhe der Geldstrafe.
5 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
6 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen. Im Revisionsfall wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 78,-- verhängt.
7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund musste nicht mehr auf die Mängel der Revision eingegangen werden (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/02/0100, mwN).
Wien, am 22. Februar 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020031.L00Im RIS seit
17.03.2022Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022