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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23. Juni 2021, Zl. VGW-031/V/084/6828/2021-2, betreffend Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 11. August 2020 wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.
3 Mangels Bezahlung des Strafbetrages stellte der Magistrat der Stadt Wien eine Mahnung, einen Rückstandsausweis und eine Vollstreckungsverfügung aus. Das Verwaltungsgericht Wien wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - soweit sie sich gegen die Mahnung und den Rückstandsausweis richtet - zurück und änderte die bekämpfte Vollstreckungsverfügung teilweise ab.
4 Die Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständlichen -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 8.10.2021, Ra 2021/02/0209, mwN).
5 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 29.4.2021, Ra 2021/02/0108, mwN).
Wien, am 13. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020239.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022