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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §18 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0102 E 19. Juni 2018 RS 4 (hier wegen Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO 1960)Stammrechtssatz
Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren wegen Übertretung des § 52 lit. c Z 24 StVO 1960 die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu EUR 726,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzung für die Einstellung des Strafverfahrens.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020117.L01Im RIS seit
20.03.2023Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023