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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des P in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. August 2021, Zl. VGW-107/060/15933/2020-4, betreffend Mahnung, Rückstandsausweis und Vollstreckungsverfügung iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Oktober 2020 wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.
3 Mangels Bezahlung des Strafbetrages stellte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 5. Dezember 2020 eine Mahnung, einen Rückstandsausweis und eine Vollstreckungsverfügung aus. Das Verwaltungsgericht Wien wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - soweit sie sich gegen die Mahnung und den Rückstandsausweis richtet - zurück und gegen die bekämpfte Vollstreckungsverfügung mit einer Maßgabenänderung ab.
4 Die Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 1.2.2021, Ra 2021/02/0013, mwN).
5 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 8.10.2021, Ra 2021/02/0209, mwN).
Wien, am 13. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020232.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022