Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des P in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald - Partnerschaft in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 4. Dezember 2020, Zl. KLVwG-1236/9/2020, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St.Veit/Glan), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde im Beschwerdeverfahren mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 65 Stunden) verhängt.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020017.L00Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021