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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision der B in M, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. Juni 2020, VGW-031/042/1739/2020-35, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über die Revisionswerberin wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 38 Abs. 10 StVO eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 16 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO € 726,-- beträgt.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/02/0274, mwN).
Wien, am 15. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020295.L00Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021