Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0088 B 23. Mai 2016 RS 2Stammrechtssatz
Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO 1960, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (vgl. E 14. Juni 2005, 2005/02/0047).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020137.L02Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022