TE Vwgh Erkenntnis 2023/2/13 Ra 2022/02/0117

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Veröffentlicht am 13.02.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1
StVO 1960 §52 litc Z24
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Amstetten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Mai 2022, LVwG-S-583/001-2022, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: M in S, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann-Gasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 24. Jänner 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, wobei der mittels Videomessung festgestellte zeitliche Abstand zwischen den Fahrzeugen 0,41 Sekunden betragen habe. Der Mitbeteiligte habe dadurch gegen § 18 Abs. 1 StVO verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt wurde.

2        Der ausschließlich gegen die Strafbemessung erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als unter Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Mitbeteiligten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wurde. Die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt auf dem linken Fahrstreifen mit ca. 130 km/h gelenkt. Aufgrund eines unvorhergesehenen Fahrstreifenwechsels eines PKW vom mittleren Fahrstreifen vor das Fahrzeug des Mitbeteiligten habe der Abstand für zumindest zwei Sekunden nur knappe 15 Meter betragen. Der Mitbeteiligte habe somit den objektiven Tatbestand des § 18 Abs. 1 StVO erfüllt und es sei ihm zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Schutzzweck der übertretenen Norm sei die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Dieser Schutzzweck sei aber sowohl vom Mitbeteiligten als auch von dem vor ihm befindlichen Fahrzeuglenker gefährdet worden, wobei die Gefährdung durch den Mitbeteiligten im Vergleich zu jener durch den beteiligten Lenker als untergeordnet erachtet werde. Da dem Mitbeteiligten lediglich ein minderer Grad an Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und das Verhalten auch keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe, sei von der Verhängung einer Strafe abzusehen und gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung zu erteilen gewesen.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.

5        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

6        In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im gegenständlichen Fall nicht erfüllt seien und das Verwaltungsgericht damit von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.

7        Die Revision ist im Hinblick darauf zulässig und berechtigt.

8        Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180, mwN).

9        Im gegenständlichen Fall liegt schon die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, nämlich eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht vor.

10       Wie das Verwaltungsgericht selbst festgehalten hat, ist das zu schützende Rechtsgut im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr. Dieser kommt erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist.

11       Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO immerhin Geldstrafen bis zu EUR 726,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vorsieht (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, mwN).

12       Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 13. Februar 2023

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020117.L00

Im RIS seit

20.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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