Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des S in M, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juni 2021, VGW-031/073/14021/2020-26, betreffend StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. September 2020 wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 lit. c Z 24 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt, wobei das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen hat.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.7.2021, Ra 2021/02/0159, mwN).
Wien, am 23. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020194.L00Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021