Rechtssatz: Für die Wertung einer Landfläche als Straße, ist nicht das Eigentumsverhältnis, sondern ausschließlich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend, wobei eine Landfläche, die einem anderen Zweck als dem der Raumüberwindung dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden kann. Auch wenn die Fläche unmittelbar neben einem Brückenpfeiler eine bestimmte Landfläche in Anspruch nimmt, ist unzweifelhaft, dass im vorliegenden Fall ein a... mehr lesen...
Rechtssatz: Richtet sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung, so hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ist somit beschränkt auf eine Bestätigung der Strafe, eine Herabsetzung derselben oder ein gänzliches Absehen der Strafe bzw. des Kostenabspruchs. Der Ausspruch einer höheren Strafe durch die Erstbehörde ist, zumal es sich um ein eingeschränktes Rechtsmittel des Besc... mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben von 07.03.2005 bis 10.03.2005, das Kraftfahrzeug Audi 80, Fahrgestellnummer: WAU85, ohne behördliches Kennzeichen in Wien, H-gasse, abgestellt gehabt und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung nach § 82 StVO gewesen zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 82 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit d der Straßenverkehrsordn... mehr lesen...
Rechtssatz: Die behördliche Verpflichtung zur materiellen Wahrheitserforschung gilt uneingeschränkt auch im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren. Insbesondere ist der, von der erstinstanzlichen Behörde zur
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses herangezogene Grundsatz, die Begehung einer Verwaltungsübertretung sei schon dann als erwiesen anzunehmen, wenn ein Beschuldigter, der im erstinstanzlichen Verfahren seine Rechtfertigung dargelegt und Beweismittel angeboten hat, auf ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer sein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug, somit ohne Kennzeichentafeln auf einem Parkplatz abstellt, ohne im Besitz einer hiezu erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das unbewilligte Aufstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichentafel macht nämlich eine Straße mit öffentlichem Verkehr nicht zu einer solchen ohne öffentlichen Verkehr, für welche dann keine Bewilligungspflicht bestünde (VwGH 25.3.1992, Zahl: 92/02/0091)... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt. Tatzeit: 05.11.2004 von 17.30 Uhr bis 09.00 uHr Tatort: Rum, Gänsfeldweg, auf Höhe der ehemaligen Fa. S. Sie haben das Kraftfahrzeug, Opel Ascona, blau lackiert ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben. Dem Berufungswerber wurde sohin eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 3 lit d ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 82 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am ** ** **** gegen 19,30 Uhr in **** Z********** Nr *** den Mazda 323 ohne Kennzeichentafeln auf der Straße ohne Bewilligung aufgestellt hat. Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fri... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung, ein KFZ nur mit entsprechender Bewilligung ohne Kennzeichentafel auf einer Straße aufzustellen, trifft denjenigen, der das Fahrzeug tatsächlich abstellt. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, das zuletzt unter dem behördlichen Kennzeichen ** *** AD zugelassene Kfz Renault vom 22. Dezember 2000 bis 22. Jänner 2001 ohne Kennzeichentafeln im Ortsgebiet von D*******-W***** auf der L******-K*******gasse nächst dem Haus Nr 18 aufgestellt zu haben, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein. Der Anzeige des Gendarmeriepostens D******-W***** vom 1. Februar 2001 zufolge sei der Berufungswerber auf den Umstand der Un... mehr lesen...
Rechtssatz: Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichentafel liegt auch dann vor, wenn lediglich eine von erforderlichen zwei Tafeln am Fahrzeug angebracht ist. Auch bei Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges ist dafür zu sorgen, dass entweder eine neue Kennzeichentafel angebracht oder das Fahrzeug entfernt wird. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 36 lit b KFG und § 82 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit d StVO zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG und § 99 Abs 3 lit d StVO eine Geldstrafe von je S 1.000,-- (je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ein Betrag von S 200,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt jemand einen PKW, auf den (nach § 41 Abs 7 KFG) ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist, ohne Kennzeichentafeln und ohne Bewilligung nach § 82 Abs 2 StVO auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ab, verantwortet er sowohl eine Übertretung nach § 36 lit b KFG, als auch eine Übertretung nach § 82 Abs 2 StVO. (So verfolgen diese Bestimmungen unterschiedliche Schutzzwecke, da § 82 Abs 2 StVO die Benützung von Verkehrsflächen zu verkehrsfremden Zwecken minimieren soll und nich... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Umschreibung der Beihilfehandlung lediglich in der
Begründung: des Straferkenntnisses genügt nicht. Dazu kommt im gegenständlichen Fall, daß die in der
Begründung: des Straferkenntnisses enthaltene Feststellung, der Beschuldigte habe "beim Lenker den Eindruck erweckt, daß das Abstellen keine Schwierigkeiten nach sich ziehe", noch keine Beihilfeleistung im Sinne des §7 VStG darstellt. Nach Maßgabe des gegenständlichen Falls wäre allenfalls zu prüfen gewesen, ob der Beschuldig... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandselement des § 82 StVO ist, daß eine Bewilligung zur verkehrsfremden Benutzung einer Straße nicht vorliegt. Die verkehrsfremde Verwendung einer Straße allein erfüllt nicht den Tatbestand nach § 99 Abs 3 lit d StVO 1960 (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §82 Abs2 iVm §99 Abs3 litd StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 22. August 1994 um 08,45 Uhr im Ortsgebiet von S******** auf dem Parkplatz in der T* P*********straße nächst dem Haus Nr 25 den PKW (BMW, ohne Kennzeichen) ohne Kennzeichentafeln auf der Straße ohne ... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbar ist jene Person, die das Fahrzeug ohne Kennzeichentafel abgestellt hat, ohne hiefür eine Bewilligung zu besitzen, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Fahrzeug. mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Zeit von 31.12.1993 bis 19.1.1994 das Kraftahrzeug, Type: Peugeot 504, Fahrgestellnummer: XY (vormals polizeiliches Kennzeichen lt Begutachtungsplakette: BR6), Farbe: orange, ohne polizeiliches Kennzeichen in Wien, H-gasse, abgestellt gehabt und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 erwirkt zu ... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschuldigten das Straferkenntnis vom 9.5.1994 mit folgender Tatumschreibung: "Sie haben am 10.7.1993 das Kraftfahrzeug Type: Mazda 323, Fahrgestellnummer: FA4, ohne polizeiliches Kennzeichen in Wien, B-Straße abgestellt gehabt und haben dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt, ohne im Besitze der hiefür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Berufungswerber das Straferkenntnis vom 30. Dezember 1992, Zl 3-*****-91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 29. November 1991 um 15,00 Uhr im Ortsgebiet xx auf der R****** C****gasse vor dem Haus Nr * den PKW Mercedes 280 S 1. ohne Kennzeichentafeln auf der Straße ohne Bewilligung aufgestellt hat und 2. auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl dieses Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war. Aus die... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein ohne Kennzeichentafel abgestelltes Kraftfahrzeug muß nicht auch nicht zum Verkehr zugelassen sein, sodaß eine Verwaltungsübertretung nach §36 lita KFG 1967 durchaus zusätzlich zu einer Übertretung nach §82 Abs2 StVO 1960 begangen werden kann. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §82 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 11.5.1991 vor 12,05 Uhr im Ortsgebiet von M******** nächst dem Haus Hauptstraße **2 den Kombi Marke Lada Nivagrün lackiert mit schwarzen Streifen ohne Kennzeichentafeln auf der Strafe ohne Bewilligung aufgestellt. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht... mehr lesen...