RS UVS Kärnten 1996/03/27 KUVS-459/1/96

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandselement des § 82 StVO ist, daß eine Bewilligung zur verkehrsfremden Benutzung einer Straße nicht vorliegt. Die verkehrsfremde Verwendung einer Straße allein erfüllt nicht den Tatbestand nach § 99 Abs 3 lit d StVO 1960 (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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