Wesentliches Tatbestandselement des § 82 StVO ist, daß eine Bewilligung zur verkehrsfremden Benutzung einer Straße nicht vorliegt. Die verkehrsfremde Verwendung einer Straße allein erfüllt nicht den Tatbestand nach § 99 Abs 3 lit d StVO 1960 (Einstellung des Verfahrens).