TE UVS Niederösterreich 2002/05/07 Senat-GF-01-2064

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Veröffentlicht am 07.05.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, dahingehend Folge gegeben, dass der Tatzeitraum eingeschränkt wird und zu lauten hat: 31. Dezember 2000 bis 22. Jänner 2001. Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe wird mit ? 72,--, Beitrag zu den Kosten des Verfahrens I Instanz mit ? 7,2 festgesetzt.

Text

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, das zuletzt unter dem behördlichen Kennzeichen ** *** AD zugelassene Kfz Renault vom 22. Dezember 2000 bis 22. Jänner 2001 ohne Kennzeichentafeln im Ortsgebiet von D*******-W***** auf der L******-K*******gasse nächst dem Haus Nr 18 aufgestellt zu haben, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein.

 

Der Anzeige des Gendarmeriepostens D******-W***** vom 1. Februar 2001 zufolge sei der Berufungswerber auf den Umstand der Unzulässigkeit des Abstellens aufmerksam gemacht worden.

 

Gegenüber der Bezirkshauptmannschaft hielt der Berufungswerber fest, mit dem Pkw einen Unfall gehabt zu haben. Dieser sei nicht mehr fahrtauglich gewesen. Unrichtig sei, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln auf der Straße abgestellt gewesen sei. Vielmehr hätte nur die vordere Kennzeichentafel gefehlt, da diese im Zuge des Unfalls verloren gegangen sei. Die hintere Kennzeichentafel sei am Fahrzeug angebracht gewesen. Am 13. März 2001 erstattete der Berufungswerber diesbezüglich Verlustanzeige beim Gendarmerieposten D******-W*****.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde wiederholte der Berufungswerber im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere wies er darauf hin, dass sich der Unfall in der Nacht von 30. auf 31. Dezember 2000 zugetragen hätte. Es sei ihm erst relativ spät aufgefallen, dass die vordere Kennzeichentafel verloren gegangen sei. Das Fahrzeug sei jedenfalls bis zu Abmeldungstermin mit einer Kennzeichentafel auf der Straße abgestellt gewesen. Im Hinblick auf die Beschädigung sei es nicht mehr fahrtauglich gewesen und hätte nicht mehr von der Straße wegbewegt werden können.

 

Die Zeugin G**** hielt fest, das Fahrzeug im Dezember 2000 ohne Kennzeichen auf der Straße abgestellt gesehen zu haben. Sie hätte daraufhin einen Verständigungszettel hinterlassen, um dem Wagenhalter die Möglichkeit einzuräumen, das Fahrzeug von der Fahrbahn zu entfernen. Ob das Fahrzeug exakt am 22. Dezember an der genannten Stelle abgestellt gewesen sei, wisse die Zeugin ebenso wenig wie sie wisse, ob es beschädigt gewesen sei. Das Fahrzeug sei jedenfalls zwei oder drei Wochen an der genannten Stelle gestanden und hätte die Zeugin damals schriftliche Aufzeichnungen geführt.

 

Der Zeuge F*** bestätigte, das Fahrzeug am 22. Jänner ohne Kennzeichentafeln wahrgenommen zu haben. Im übrigen hätte er gesehen, dass das Fahrzeug an der Vorderseite stark beschädigt gewesen sei.

 

Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist  berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wird lediglich seitens des Beschuldigten oder zu seinen Gunsten Berufung erhobenen, so darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

 

Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass das Fahrzeug ab 31. Dezember 2000 bis zur Abmeldung (nach dem Tatzeitraum) am Tatort abgestellt war, obwohl die vordere Kennzeichentafel gefehlt hat. Ob dies gleichermaßen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 galt, vermochte ? aufgrund der Angaben der Zeugin G**** ? nicht mehr mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt zu werden.

 

Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass das Fahrzeug vom 31. Dezember 2000 bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes am Tatort abgestellt war, obwohl nur eine Kennzeichentafel angebracht war.

 

Aus § 49 Abs 6 KFG 1967 ergibt sich, dass ein Kraftwagen nur dann ordnungsgemäß mit Kennzeichen versehen ist, wenn am Fahrzeug vorne und hinten eine Kennzeichentafel angebracht ist. Grundsätzlich nur in derartigen Fällen darf das Fahrzeug daher auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden (§ 36 litb KFG). Sieht man nun § 82 Abs 2 StVO gleichsam als korrespondierende Regel zu den Bestimmungen des Kraftfahrrechtes, so kann nicht in Zweifel gezogen werden, dass vom Abstellen eines Fahrzeuges ohne Kennzeichentafeln auch dann auszugehen ist, wenn lediglich eine von erforderlichen zwei Tafeln am Fahrzeug angebracht ist. Im Hinblick darauf ergibt sich für den konkreten Fall, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Betretung begangen hat.

 

Soweit der Berufungswerber vermeint, dass das Fahrzeug damals fahruntauglich gewesen sei, sodass eine Entfernung von der Straße nicht möglich gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es ? nach dem Unfall ? seine Sache gewesen wäre für die Entfernung des Fahrzeuges oder dafür zu sorgen, dass eine neue Kennzeichentafel an der Vorderseite des Fahrzeuges angebracht wird. Dass es dem Berufungswerber erst mehr als zwei Monate später aufgefallen ist, dass die vordere Kennzeichentafel gefehlt hat, vermag diesen insoweit nicht zu exkulpieren, als es bereits im Zeitpunkt des Abstellens (am 31. Dezember 2000) seine Sache gewesen wäre, die in der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen.

 

Der Berufung war daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.

 

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

 

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs 2 VStG).

 

Im konkreten Fall kann die verhängte Strafe angesichts des längeren Zeitraumes des rechtswidrigen Abstellens des Fahrzeuges auf der Straße bzw. der offenkundigen Gleichgültigkeit des Berufungswerbers, sich nach der Erlaubtheit seines Verhaltens zu erkundigen, keinesfalls als unangemessen betrachtet werden.

 

Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen (§ 33 Z 2 StGB) zu werten.

 

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Berufungswerber und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung völliger Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers (vgl zur Bedeutung spezial- und generalpräventiver Überlegungen VwGH verstSen 13.12.1991, Slg NF 13547 A; VwGH 27.9.1989, 89/03/0236 ua).

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG , wonach der Berufungswerber im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch ? 1,50 zu tragen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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