TE UVS Niederösterreich 2003/10/13 Senat-HL-02-2081

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Veröffentlicht am 13.10.2003
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, BGBl Nr 52, ? 7,20 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 82 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am ** ** **** gegen 19,30 Uhr in **** Z********** Nr *** den Mazda 323 ohne Kennzeichentafeln auf der Straße ohne Bewilligung aufgestellt hat.

 

Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.

 

Er macht geltend, es sei richtig, dass er damals dieses Fahrzeug am angegebenen Ort abgestellt habe; er habe jedoch Herrn M**** angeboten, das Fahrzeug auf dessen Grundstück abzustellen, was Herr M**** jedoch abgelehnt habe. Da es nicht das Fahrzeug des Beschuldigten gewesen sei, habe er es vor dem Haus von Herrn M**** stehengelassen und sei gegangen.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmerieposten Z********** vom ** ** **** schleppte der Beschuldigte am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt den nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw Mazda 323 nach Z**********, wo er diesen ohne Kenneichen und Bewilligung auf der Gemeindestraße vor dem Haus Nr *** von A****** M**** (letzter Zulassungsbesitzer) abstellte.

 

A****** M**** gab bei seiner Einvernahme am ** ** **** an, er habe im September **** mit dem Beschuldigten vereinbart, dass dieser den Mazda 323 geschenkt bekomme, wobei der Beschuldigte gegebenenfalls die Entsorgung des Fahrzeuges übernehmen werde oder an M****, wenn er das Pickerl bekomme, S 1000,-- bezahlen werde. Der Beschuldigte habe den Pkw zu sich nach Hause in W********** abgeschleppt. Am ** ** **** sei W**** zum Wohnhaus von M**** gekommen und habe den Mazda 323 vor dessen Haustür abgestellt. Seither stehe der Wagen ohne Kennzeichentafeln vor seinem Haus. Das Fahrzeug sei nicht mehr fahrfähig.

 

In seinem Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung hat der Beschuldigte angegeben, er habe damals das Fahrzeug am angegebenen Ort abgestellt und Herrn M**** mitgeteilt, dass er ihm sein Fahrzeug wieder vor die Türe gestellt habe. Herr M**** habe ihm gesagt, dass es nicht mehr sein Fahrzeug sei. Der Beschuldigte habe den Wagen aber nie von Herrn M**** gekauft.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß § 82 Abs 2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das in Rede stehende Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln am angegebenen Tatort abgestellt war, ohne dass eine Bewilligung vorlag. Der Berufungswerber hat auch nicht bestritten, selbst das Fahrzeug dort abgestellt zu haben; er macht jedoch geltend, es handle sich nicht um sein Fahrzeug.

 

Der zitierten Gesetzesbestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich die Verpflichtung, ein Kraftfahrzeug nur mit entsprechender Bewilligung ohne Kennzeichentafeln aufzustellen, an den Eigentümer oder Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges richte; tatsächlich ist dem Gesetzestext eindeutig zu entnehmen, dass das Aufstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichentafeln durch wen auch immer nicht zulässig ist. Der Gesetzesbefehl richtet sich somit an denjenigen, der das Kraftfahrzeug tatsächlich abgestellt hat.

 

Im vorliegenden Fall war dies unbestrittenermaßen der Berufungswerber, sodass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen ist daher auch der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts als nicht bloß geringfügig anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest grobfahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe von ? 36,-- durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen ist, zumal sie ohnehin im untersten Bereich des bis zu ? 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens liegt.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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