RS UVS Niederösterreich 2003/10/13 Senat-HL-02-2081

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Veröffentlicht am 13.10.2003
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Rechtssatz

Die Verpflichtung, ein KFZ nur mit entsprechender Bewilligung ohne Kennzeichentafel auf einer Straße aufzustellen, trifft denjenigen, der das Fahrzeug tatsächlich abstellt.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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