Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.1.2004 um 18.00 Uhr in Wien, P-straße, linksabbiegend in die W-gasse, Richtung F-straße, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-16 das vor der Kreuzung sichtbar aufgestellte Gebotszeichen ?Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" nicht beachtet, wie die Fahrt linkseinbiegend fortgesetzt wurde. Dadurch habe der Berufungswerber die Rechtsvorschrift des § 52 Z 15 StVO verletz... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die in den Vorschriften des § 53 Z 25 iVm § 53 Z 24 StVO verankerte Berechtigung für Taxilenker, Busspuren benützen zu dürfen, werden sonstige Verbote (z.B. Fahrverbote, Richtungspfeile, Sperrflächen etc.) nicht aufgehoben und sind Taxilenker verpflichtet, sich ? unbeschadet ihres Busspurbenützungsprivilegs - an diese Vorschriften zu halten. Das in § 53 Z 25 iVm § 53 Z 24 StVO verankerte Recht von Taxilenkern, Busspuren benützen zu dürfen, bedeutet somit im Ergebnis keine... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.04.2005, Zahl: III/S-19.137/04, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 12.05.2004 um 07.45 Uhr in G, P gegenüber Nr 94 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen 1.) beim Nebeneinanderfahren den Fahrstreifen gewechselt und dabei den übrigen Verkehr behindert. 2.) den durch das Hinweiszeichen Fahrstreifen für Omnibusse mit dem Zusatz ausgenommen Radfahrer und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen m... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 26a Abs 1a StVO dürfen die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse befahren. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob die Fahrt für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich war. Somit war im konkreten Fall lediglich zu prüfen, ob beim entsprechend ausgestatteten Kraftfahrzeug ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte als Lenker eines Lkw kann sich nicht dadurch von der ihm von der Erstinstanz zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, er habe eine Straße befahren und das Vorschriftszeichen ?Straße für Omnibusse" nicht beachtet, befreien, weil aufgrund eines ?Wochenmarktes" starkes Verkehrsaufkommen herrschte und er an einem angrenzenden Platz Ladetätigkeiten durchzuführen hatte. Schlagworte Straße für Omnibusse, Vorschriftszeichen, Wochenmarkt, starkes Verkehrsaufkommen... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfügt der Berufungswerber zur Tatzeit am 11.03.2004 nicht über eine Ausnahmegenehmigung iS der Straßenverkehrsordnung, die ihn zu einem Befahren der Busspur in einer Straße berechtigt, so ist von einem tatbestandsmäßigen Verhalten nach § 53 Abs 1 Z 24 StVO auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn er in der Vergangenheit die Berechtigung zum Befahren und in der Folge zum Abstellen des Kraftfahrzeuges auf dem besagten Straßenstück gehabt hat, jedoch die Berechtigung bereits am 2... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20.07.2003, von 09.50 Uhr bis 09.52 Uhr, in G, Bereich H - H - E, als Lenker des Kraftfahrzeuges (Taxi), 1. in der H das Hinweiszeichen Fußgängerzone mit dem Zusatzzeichen Ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen mit einem hzl. Gesamtgewicht von 7,5 t täglich von 05.00 Uhr bis 11.00 Uhr nicht beachtet, 2. die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit in der Fußgängerzone nicht eingehalten und 3. den Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Fußgängerzone ist auch bei guter Sichtbarkeit des Hinweiszeichens "Fußgängerzone" nach § 53 Abs 1 Z 9a StVO nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn der Text der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastkraftwagen..." von Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht gelesen werden kann, weil ein Müllbehälter vor dem Verkehrszeichen aufgestellt wurde (Lokalaugenschein, Lichtbilder). Das Hinweiszeichen und die Zusatztafel bilden eine Einheit (siehe VfGH 18.6.1966, V 1/66). Straß... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV 1967 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am ** ** **** um 10,47 Uhr im Gemeindegebiet S******** auf der S* nächst dem km **,**** in Fahrtrichtung S******** als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Zugfzg ** **** die höchste zulä... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine Autobahn oder eine Autostraße vorliegt hängt nicht von irgendwelchen einzelnen Merkmalen ab, sondern ausschließlich davon, ob das entsprechende Verkehrszeichen vorhanden ist. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.8.1999, um 9.45 Uhr, in Graz, Herrengasse - Am Eisernen Tor, Richtung Norden (fotografische Verkehrsüberwachung) als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen G die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 76 Abs 1 StVO wurde der Berufungswerber im Sinne des § 21 VStG von der belangten Behörde ermahnt. Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: § 76 a Abs 2 StVO, der die zeitliche Bestimmung von Ladetätigkeiten in Fußgängerzonen betrifft, überlässt es der Behörde, wie und wo sie die Zufahrt für Ladetätigkeiten in einer Fußgängerzone vorsieht. § 76a Abs 6 StVO spricht klar davon, dass die Lenker von Fahrzeugen in einer Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen Stellen einfahren dürfen. Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9a StVO Fußgängerzone zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an und bedeutet, dass hier jegliche... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.9.2000 um 18.25 Uhr in G, P - R als Lenker des PKW den durch das Hinweiszeichen Fahrstreifen für Omnibusse und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten und nicht unter die Ausnahme fallenden Fahrzeug benützt, wodurch es zu gegenständlichem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam. Wegen Verletzung des § 53 Abs 1 Z 25... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO "zum Befahren der mit Fahrverbot verordneten Straßenzüge im Stadtgebiet von G." enthält nicht die Erlaubnis, mit dem betreffenden PKW eine Busspur entgegen § 53 Abs 1 Z 25 StVO zu befahren. Eine solche Erlaubnis hätte ebenfalls in den
Spruch: des Ausnahmegenehmigungsbescheides aufgenommen werden müssen. (Verordnete Fahrverbote sind in einer anderen Bestimmung geregelt als verordnete Busspuren, nämlich in § 52 lit a Z 1 StVO, und fall... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen benützt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht nicht eine Übertretung des §9 Abs5 StVO, sondern eine solche nach §53 Abs1 Z25 StVO. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 21.7.1997, Zl. III/S-161/97, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.12.1996 um 11.57 Uhr in Graz, Roseggerkai in Richtung Süden, mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen G-95 PRB, 1.) eine Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren; 2.) einen Fußgänger, der den Schutzweg erkennbar benützen wollte, das unbehinderte und u... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich des Gebotes nach § 7 Abs 5 StVO, Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren zu dürfen, ist ein kurzes Rückwärtsfahren gegen die angezeigte Fahrtrichtung zum Zwecke des Einparkens zwar zulässig. Jedoch stellt das Zurücklegen einer Distanz von ca. 25 m kein kurzes Rückwärtsfahren mehr dar. Schlagworte Einbahnstraße Fahrtrichtung einparken rückwärtsfahren mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO (widerrechtliches Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse) ist etwa dann nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend konkretisiert, wenn sich in diesem Straßenzug zwei Straßenstücke befinden, für welche (jeweils) ein Fahrstreifen für Omnibusse verordnet ist. Schlagworte Straßenverkehrsordnung Tatort mehr lesen...
Begründung: Gegen das angefochtene Straferkenntnis bringt die Berufungswerberin vor: "Zum inkriminierten Zeitpunkt habe ich mein Fahrzeug in Wien, B-gasse Richtung stadteinwärts gelenkt, und habe dabei kurzfristig die Busspur benützt, um bei nächstmöglicher Gelegenheit nach rechts abzubiegen, weshalb das mir zur Last gelegte Delikt von mir nicht zu vertreten ist. Im Straferkenntnis vom 25.5.1993 wird zudem die Örtlichkeit des mir zur Last gelegten Deliktes mit Wien, Höhe Z-gasse bezeichnet... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bedeutung des Verkehrszeichens "Fahrstreifen für Omnibusse" ist durch verbale Umschreibung eindeutig zum Ausdruck gebracht, nämlich daß für den Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhalten verboten ist. Die Erlaubnis der Benützung durch bestimmte Fahrzeuge, welchen der Fahrstreifen vorbehalten ist, ergibt zwingend, daß andere Fahrzeuge den Fahrstreifen nicht benützen dürfen. Das Verkehrszeichen nach §53 Abs1 Z25 StVO macht somit ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge kund. H... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn J K das Straferkenntnis vom 20. Mai 1992, 3-****-91, erlassen. Darin wird Herrn K zur Last gelegt, er habe am 15. März 1991 von 16,15 Uhr bis 16,40 Uhr in M auf dem Freiheitsplatz nächst Hausnummer 4 den PKW KZ N ******* entgegen der Regelung durch Bodenmarkierungen aufgestellt. Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft gemäß §9 Abs7 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden)... mehr lesen...