TE UVS Steiermark 2005/09/01 30.9-51/2005

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn A B, vertreten durch die Rechtsanwälte R, S, D, G, F, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 05.04.2005, Zahl: III/S-19.137/04, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.04.2005, Zahl: III/S-19.137/04, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 12.05.2004 um 07.45 Uhr in G, P gegenüber Nr 94 als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen 1.) beim Nebeneinanderfahren den Fahrstreifen gewechselt und dabei den übrigen Verkehr behindert. 2.) den durch das Hinweiszeichen Fahrstreifen für Omnibusse mit dem Zusatz ausgenommen Radfahrer und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten und nicht unter diese Ausnahmen fallenden Fahrzeuge benützt. Wegen dieser Übertretungen wurde jeweils eine Geldstrafe im Ausmaß von ? 70,-- (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, von amtswegen den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben, sämtliche erforderlichen Beweise aufzunehmen, diese zu würdigen und davon ausgehend den Sachverhalt festzustellen. Durch Nichtdurchführung des beantragten Ortsaugenscheines sei gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen worden. Die Stellungnahmen vom 13.09.2004 sowie vom 18.03.2005 würden vollinhaltlich aufrecht gehalten werden. Tatsache sei, dass es sich bei dem zum Tatzeitpunkt gelenkten Fahrzeug um ein sogenanntes Einsatzfahrzeug handle und verfüge dieses auch über eine rechtskräftige Bewilligung der Anbringung einer Leuchte mit einem blauem Drehlicht. Derartige Fahrzeuge dürfen Fahrstreifen für Omnibusse benutzen, somit sei der Ausnahmetatbestand des § 26a Abs 1 StVO gegeben. Es werde beantragt, eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Person zur Einstellung zu bringen. Der Anzeige der Bundespolizeidirektion G ist zu entnehmen, dass laut Angaben des Anzeigers der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug in der P auf Höhe des Hauses Nr. 94 nach rechts auf die Busspur ausscherte und der Anzeiger mit seinem Fahrrad unvermittelt nach rechts verreißen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Berufungswerber habe sodann seine Fahrt auf der Busspur in der P fortgesetzt. Über Anfrage der erkennenden Behörde teilte die Fachabteilung 18E des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass für das vom Berufungswerber zum Tatzeitpunkt gelenkte Fahrzeug mit dem Kennzeichen mittels Bescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.07.2003 eine Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschiedenen hohen Tönen unter den näher angeführten Bedingungen erteilt wurde. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. Die Berufungsbehörde hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. § 7 Abs 3 StVO regelt das Nebeneinanderfahren unter den bestimmten in dieser Norm angeführten Voraussetzungen. Gemäß § 11 Abs 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Gemäß § 26a Abs 1a StVO sind die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit a Z 1 und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit b Z 15 StVO nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Nachdem im Beschwerdefall maßgeblichen § 26 Abs 1a StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob die Fahrt eine solche war, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich war. Sinn der betreffenden Bestimmung war, wie aus den Materialien hervorgeht (vergleichen Pürstl/Sommereder, Straßenverkehrsordnung 11, Seite 464), unnötige Verzögerungen ... im Sinn einer effizienten Verwaltung zu vermeiden. Dass das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit den in Rede stehenden Einrichtungen ausgestattet war, hat sich aus dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben. Der Ausnahmetatbestand des § 26a Abs 1a StVO 1960 war somit im vorliegenden Fall gegeben. Hinsichtlich des ersten angeführten Deliktpunktes war entsprechend der von der erkennenden Behörde gemäß dem erstinstanzlichen Verfahrensakt eruierbaren Tatbestandselemente festzustellen, dass in concreto wohl kein Nebeneinanderfahren, sondern ein Fahrstreifenwechsel stattgefunden hat, bei dem offensichtlich ein Fahrradfahrer - der meldungslegende Anzeiger - zumindest behindert worden ist. Schon aus diesem Grund, kann die von der belangten Behörde vorgenommene Tatumschreibung gemäß § 7 Abs 3 StVO als nicht mit den tatsächlichen Tatumständen übereinstimmend befunden werden, weshalb aus den angeführten Erwägungen, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.

Schlagworte
Fahrstreifen für Omnibusse Ausnahme Blaulicht Folgetonhorn Bewilligung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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