Hinsichtlich des Gebotes nach § 7 Abs 5 StVO, Einbahnstraßen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren zu dürfen, ist ein kurzes Rückwärtsfahren gegen die angezeigte Fahrtrichtung zum Zwecke des Einparkens zwar zulässig.
Jedoch stellt das Zurücklegen einer Distanz von ca. 25 m kein kurzes Rückwärtsfahren mehr dar.